Wehrmacht-
Besoldungstabellen
(Gültig ab 1. Januar 1945)
mit
Einsatz - Wehrmacht - Gebührnis - Gesetz
und Durchführungsbestimmungen
in der Neufassung vom 1. November 1944
sowie der
Wehrmacht-Kriegsreiseverordnung
vom 1. Oktober 1944
Textausgaben
VERLAG BERNARD & G RAE FE / B E R LI N SW 68
Wehrmacht-
Besoldungstabellen
(Gültig ab 1. Januar 1945)
mit
Einsatz-Wehrmacht -Gebührnis- Gesetz
und Durchführungsbestimmungen
in der Neufassung vom 1. November 1944
sowie der
Wehrmacht-Kriegsreiseverordnung
vom 1 . Oktober 1 944
Textausgaben
Inhalt
Seite
Verordnung über die Änderung, Ergänzung und Neufassung des
Einsatz-Wehrmachtgebührnisgesetzes vom 1. November 1944 . . 3
Einsatz-Wehrmachtgebührnisgesetz (EWGG.) in der Fassung vom
1. November 1944 mit Durchführungsbestimmungen. 4
Wehrsoldtabelie . . .. 13
Wehrsold, Bekleidungsentschädigung und Verpflegungsgeld in der
Währung der vom Krieg erfaßten Länder.16
Kriegsbesoldung der Ergänzungs-Wehrmachtbeamten und Militär¬
verwaltungsbeamten .18
Besoldungstabelle A.20
Besoldungstabelle B.33
Kriegsreiseverordnung für die Deutsche Wehrmacht (KRV.) .... 42
Entschädigung für Verpflegung und Unterkunft, Reisekostenstufen,
Wagen- und Schiffsklasse.45
Reisekostenrechnung .46
Anordnungs- und Genehmigungsbefugnis für dienstliche Reisen . . 48
Verordnung
über die
Änderung, Ergänzung und Neufassung des
Einsatz-Wehrmachtgebührnisgesetzes
Vom 1. November 1944
ge?eib| i 7T'^ r T,SL ge(>Öh ? nis ? ese i Z (E ^ GG > vom 28 - Au 9 ust 1939 (Reichs-
ordnunaen Durch ,A A, La u de - s Kne 9 es durch eine Reihe von Ver-
Kriea verTänat Ausfuhrungsbestimmungen ergänzt werden. Der totale
des 6 Gesetzes 9 erfordern. AnderUn S e " und Ergänzungen, die eine Neufassung
Leiter ^"part^LzL^d™ p 6 - , Ges . efz f s wird im Einvernehmen mit dem
minister des Innern virordneh Relchsmln ' s,er der ”"d dem Reichs-
§ 2
in* Kraff: V ° rSChriften der Neufassun 9 ,re ten mit Wirkung vom 1. Januar 1945
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
vom'^l! ll Au^j S st e i939 n (ReichsgesetTbl.T n s a i5^( e ^ rmaC ^^ 9e ^ g ^ rn ' S ^ eSe ^ Z
b)
C) bru e ar e i9^ 0 ( r ReichsgesetzbM a s 2 447b rmaChf9ebii ^ rn ' S9eSetZ v ° m 28 ‘ Fe ‘
d) l D 940 ,e (R V e 6 chsges U e n t?blT s^^^^h^ochtgebührnisgese.z vom 30. Juni
6) tem r ber^f940 d (Re?chsgesetzbi! a | ,,Z S^1234)'i iaC ^ t9e * 3 ^^ rn ' SgeSetZ VOm S *P'
0 ^Ä^n n s E i 3 r Wehrmach,96bührnisg6s6tz vom is - ju,i
12 6 ^September rd 94i n9 Reichsgesetzb?. tZ ^6*i9)) a<: ^ ,9eb9 ^ rn ' S P eSe,Z ™
h) Z “ r A "derung der Dritten Verordnung zum Einsatz-Wehr-
machtgebuhrmsgesetz vom 29. September 1941 (Reichsgesetzbl. I S 627)
0 Ix^uni 1944 r (R r eichsiese Z tzbl. .“'Wehrmachtgebührnisgesetz vom
Führer-Hauptquartier, 1. November 1944.
Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
Keitel
3
Einsatz-Wehrmachtgebührnisgesetz (EWGG.)
in der Fassung vom 1. November 1944
Durchführungsbe«timmungen^zum^Ein*atz-Wehrmachtgebührnisgeseti
\
Vom 1. November 1944
§ 1
Allgemeines
(1) Im Kriege werden den Wehrmachtangehörigen Gebührnisse nac
gäbe dieses Gesetzes gewährt. . r. R e ki e idung, Front-
zulag?, 6 ReUeabflndung,^deiTfürsorg^u^nd 9 Besoldung.
Durchführungsbestimmungen zu § 1
einscht^So^derführer° n Welfrn^^ MiUtärv^waItungsbearrUe und Be¬
amte der Geheimen Feldpolizei.
§ 4
Wehrsold
Die Wehrmachtangehörigen erhalten de^W^hrmacht im
SSeTÄ tichsminister der Finanzen festsetzt.
(1) Wehrso ,d wird StÄTSSi! wehrsoldtabelle ge-
^E^Cilung^in^ie^Wehrmacht'^od'er djp Dienstantritts! BeiTReichsaÄiett
Wehrmachtangehonge befindet' nac ^ e n^f d Untersch f edsbet räge nicht aus-
tigen Sätzen gezahlt. Bei R *f b ® kann das Oberkommando
geglichen. Für Gebiete außerhalb der Allgemeine
de? Wehrmacht die A ^ S ? a ^tüclU^ah^ bei Zahlung in
rf
§3
Verpflegung
Die Wehrmachta ngehöngen erha^ltenfreie^Verpf! ^ng .£ a Nahjr gewährt.
ÄweÄT/^ in Natur gewährte Verpflegung eine für
4
alle Dienstgrade einheitliche Geldabfindung zur Selbstverpflegung {Verpfle¬
gungsgeld).
Durchführungsbestimmungen zu § 3
(1) Verpflegungsgeld wird nach der in Anlage 1 beigefügten Wehrsold¬
tabelle gewährt.
(2) Der Anspruch auf freie Verpflegung beginnt mit dem Tage der Einstel¬
lung in die Wehrmacht oder des Dienstantritts.
(3) Das Verpflegungsgeld wird tageweise berechnet. Es wird im voraus, an
Dauerselbstverpfleger mit dem Wehrsold, von der Einheit gezahlt, bei der sich
der Wehrmachtangehörige befindet. Bei Grenzübertritt wird es vom Tage des
Obertritts an nach den Sätzen des Landes gewährt, in das der Übertritt
erfolgt. Bei Urlaub einschl. besonderer Reisetage steht das Verpflegungsgeld
nur nach dem für das Reichsgebiet gültigen Satz zu.
(4) Der Anspruch auf freie Verpflegung endet mit Ablauf des Tages, an dem
der Wehrmachtangehörige aus der Wehrmacht entlassen wird oder ausscheidet.
§4
Unterkunft
Die Wehrmachtangehörigen erhalten freie Unterkunft in amtlich bereit-
gestellten Räumen mit folgenden Ausnahmen:
a) Wehrmachtangehörige, die an ihrem Dienstort eine Wohnung unterhalten
oder täglich zu ihrer Wohnung zurückkehren und nicht zum Beziehen
einer amtlichen Unterkunft verpflichtet werden.
b) Ledige Empfänger von Friedensbezügen oder von Kriegsbesoldung im
Offizierrang, die den Verheirateten nicht gleichgestellt sind und die sich
standortmäßig ständig innerhalb der Reichsgrenze befinden. Wird ihnen
Unterkunft in amtlich bereitgestellten Räumen zur Verfügung gestellt, haben
sie hierfür Miete zu zahlen. Unterbringung in Ausweichunterkünften der
Dienststellen bleibt frei.
Durchführungsbestimmungen zu § 4
Mit der Miete für Kasernenquartier sind alle Kosten für Licht, Gas, Hei¬
zung usw. abgegolten.
§ 5
Bekleidung
Wehrmachtangehörige im Offizierrang, die zum Uniformtragen verpflichtet
sind, erhalten zur Beschaffung und Unterhaltung ihrer Bekleidung und Aus¬
rüstung einmalige Beihilfen und eine monatliche Bekleidungsentschädigung.
Alle anderen Wehrmachtangehörigen, die zum Tragen einer Uniform ver¬
pflichtet sind, erhalten freie Dienstbekleidung.
Durchführungsbestimmungen zu § 5
I. Beihilfen
(1) Die Einkleidungsbeihilfe beträgt 450 Reichsmark, bei blau eingekleideten
Marineteilen 700 Reichsmark. Sie wird auch bei mehrmaligem Einsatz nur
einmal gewährt. Die Einkleidungsbeihilfe wird mit dem Tage der Einstellung,
Beförderung, Ernennung oder Beleihung fällig. Erwerb von Bekleidungs- und
Ausrüstungsstücken aus Truppenbeständen und bereits im Besitz befindlicher
Dienstkleidung ist im Rahmen des Solls und der Vorratslage zulässig. Im
Besitz befindliche, nicht erworbene Dienstkleidung wird eingezogen.
(2) Bei Versetzungen zwischen Wehrmachtteilen (Heer, Kriegsmarine, Luft¬
waffe) und zwischen feldgrau und blau eingekleideten Marineteilen wird eine
5
Umkleidungsbeihilfe von 300 Reichsmark gewährt. Sie steht bei Rüclcver-
e?n d e
mark gewährt.
II. Bekleidungsentschädigung
(4) Die monatliche Bekleidungsentschädigung wird nach der in Anlage I
j äst,. a seä ^SiJSSiaasrs^s^R^^
ausscheidet oder stirbt.
§6
Frontzulage
Als Ausgleich für die verschlechterten ^ensbedinpungen, denen die
ausgesetzf^sin^"wird 1 eine'Frontzulage gewährt. Sie ist keine Kampf- oder
Gefahrenzulage.
Durchführungsbestimmungen zu § 6
mmm üisstaa
dort, wo die Entfernung z.um Fe nd so genng st. aao b iderseiti M W affen
SSsIäSP?-
losen des Truppenteils^von der Einheit, bei der sich der Wehrmachtangehor.ge
ES"*.»«»»•«>. ••
gebühmisse tageweise angerechnet.
6
§ 7
Reiseabfindung
verordnurig* gevvährt* d ' 6 Wehrmachtan 9 ehöri 9 en wird nach der Kriegsreise-
§8
Heilfürsorge
Die Wehrmachtangehörigen haben Anspruch auf freie ärztliche Behandlung,
AnLrUm un< 2 auf Gebrauch von Heil- und Kurmitteln.
Außerdem haben Berufssoldaten Anspruch auf freie ärztliche Behandlung ihrer
u , d . er T nach de " Besoldungsbestimmungen zu berücksichtigenden
Kinder durch die Truppen-, Standort- oder Vertragsärzte, bei Notständen durch
sonsfge Zivi larzte nach näherer Bestimmung der Wehrmachtsanitätsvorschrift.
Den Ehefrauen und den Kindern gefallener oder verstorbener Berufssoldaten
Äfr,J r f " h ^ Bel T^ 9 b ' S Zu <" Ablauf der auf de " Sterbemonat
des Soldaten folgenden drei Monate weitergewährt.
Durchführungsbestimmungen zu § 8
Berufssoldaten im Sinne dieses Gesetzes sind die Soldaten, die der Wehr-
macht nicht auf Grund gesetzlicher Dienstpflicht, sondern auf Grund persön¬
licher Verpflichtung angehören.
§9
Besoldung
wührm e nrhft° ldc ilf n erhC u te j während de r Geltungsdauer dieses Gesetzes
Wehrmachtbesoldung nach den Besoldungstabellen A und B (Anlagen 1 und 2).
(2) Berufswehrmachtbeamte erhalten Bezüge nach dem Reichsbesoldungs-
Mar e inefa°ch e s r chuTdiensL er Besoldu "9 sordnu "9 för die Lehrer im Heeres- und
(3) Alle übrigen Wehrmachtangehörigen in Dienstgraden der Besoldunqs-
empfanger erhalten auf Antrag Kriegsbesoldung.
Durchführungsbestimmungen zu § 9
I. W e h r m a c h t b e s o I d u n g
(1) Die Wehrmachtbesoldung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem
die Voraussetzungen für den Empfang der Wehrmachtbesoldung eintreten.
(2) Die Sätze der Besoldungstabellen sind Monatssätze.
(3) Die Wehrmachtbesoldung wird jeweils für zwei Monate im voraus nach
näherer Bestimmung der Oberkommandos der Wehrmachtteile von den
Gebuhrnisstellen gezahlt.
(4) Bei Einräumung einer Dienstwohnung ist für diese eine Vergütung zu
entrichten die unter Zugrundelegung des örtlichen Mietwerts durch die von
den Oberkommandos der Wehrmachtteile bezeichneten örtlichen Verwaltunqs-
dienststellen im Einvernehmen mit den Oberfinanzpräsidenten festgesetzt wird
und die vom Empfänger der Wehrmachtbesoldung einzuzahlen ist. Die Dienst-
wohnungsvergutung darf ein Fünftel der Bruttodienstbezüge eines kinderlos
Verheirateten seiner Besoldungsgruppe nicht übersteigen (höchste Dienst-
wohnungsvergutung). Die derzeitigen Inhaber von Dienstwohnungen zahlen
aie bisher festgesetzten Dienstwohnungsvergütungen weiter.
(5) Ledige Empfänger von Wehrmachtbesoldung, die an Kindes Statt an¬
genommenen, für ehe ich erklärten oder unehelichen Kindern Unterhalt
gewahren und den Verheirateten nicht gleichgestellt sind, erhalten für jedes
Kind einen Kinderzuschlag von 20 Reichsmark monatlich zum Bruttodienst¬
einkommen nach näherer Bestimmung des Reichsbesoldungsgesetzes
7
(6) Verringert sich die Zahl der nach dem Reichsbesoldungsgesetz zu
berücksichtigenden Kinder, so endet der Anspruch auf die höhere Wehrmacht¬
besoldung mit Ablauf des Monats, der auf den Ereignismonat folgt.
(7) Die Wehrmachtbesoldung endet mit Ablauf des Monats, in dem der
Besoldungsempfänger aus der Wehrmacht entlassen wird, ausscheidet oder
stirbt.
II. Kriegsbesoldung
(8) Kriegsbesoldung wird gewährt:
a) Soldaten d. B. und z. V. einschl. Sonderführern in Höhe der Wehr¬
machtbesoldung nach den Anlagen 1 und 2 zum EWGG.,
b) Ergänzungswehrmachtbeamten (d. B., z. V. und a. K.) und Militärver¬
waltungsbeamten in Höhe der Bezüge der Berufswehrmachtbeamten
nach näherer Bestimmung der Anlage 2.
(9) Für die Dauer des Bezuges der Kriegsbesoldung ruht der Anspruch auf
alle von Behörden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ge¬
zahlten Bezüge (Friedensdienstbezüge, Fürsorge-, Versorgungsbezüge, Einsatz-
Familienunternalt und sonstige Bezüge).
(10) Ruhegehaltsempfänger können beantragen:
a) die Kriegsbesoldung gemäß Abs. 8 oder
b) die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus denen die Versorgungsbezüge
berechnet sind. Zuständig für die Zahlung dieser Bezüge sind die
Dienststellen, die die Versorgungsbezüge bisher gezahlt haben.
(11) Der Antrag auf Kriegsbesoldung ist auf besonderem Formblatt zu
stellen. Er ist an keine Frist gebunden.
(12) Die Kriegsbesoldung kann auch mit rückwirkender Kraft unter Berück¬
sichtigung der Einschränkung in den EWGG.-DB. Allgemein Abs. 14 beantragt
werden.
(13) Bei Kriegsgefangenschaft, Internierung oder Vermißtsein wird die
Kriegsbesoldung auch auf Antrag der Angehörigen, des Truppenteils oder der
Dienststelle gewährt.
(14) Sind Wehrmachtangehörige vor Antragstellung gefallen oder verstorben,
wird Kriegsbesoldung auf Antrag der Hinterbliebenen in folgender Reihenfolge
an diese gewährt:
a) Witwen,
b) ehelichen und für ehelich erklärten Abkömmlingen,
c) Eltern.
Uber Anträge sonstiger Personen entscheiden die Wehrkreisverwaltungen und
die gleichgestellten Dienststellen.
(15) Für den gleichen Zeitraum gezahlte Kriegsbesoldung, Friedensbezüge
und gewährter Einsatz-Familienunterhalt sind gegenseitig anzurechnen. Räu¬
mungs-Familienunterhalt ist in Höhe des Unterhaltsbeitrags, den der Kriegs-
besoldungsempfänger nach den Vorschriften über den Räumungs-Familien¬
unterhalt zu leisten hat, anzurechnen. Gegenseitige Erstattungen zwischen
den Dienststellen unterbleiben.
(16) Die Kriegsbesoldung wird, solange Anspruch auf Besoldung besteht,
auch gewährt, wenn der Wehrmachtangehörige nach der Stellung des
Antrags gefallen oder verstorben ist.
(17) Der Antrag auf Kriegsbesoldung kann von den Antragsberechtigten
— auch mit rückwirkender Kraft — widerrufen werden. Bei Kriegsgefangen¬
schaft oder Vermißtsein sind die Friedensbezüge zahlenden Dienststellen ver¬
pflichtet, den Antrag auf Kriegsbesoldung von Amts wegen zu widerrufen,
wenn die Friedensbezüge höher werden als die Kriegsbesoldung und sich
urkundlich kein entgegengesetzter Wille des Kriegsbesoldungsempfängers
8
Ktgsbesoldun^ge^a^r 5 " 362096 Werde " die bisher! 9 e " Empfänger der
SftUWäP&ÄÄ? X SSt
a) die örtlich abgestuften Einkommensteile (Wohnungsqeldzuschuß .mH
0r, ! lcher Sonderzuschlag) nach den Sätzln d e für den
Wehrmacht ,d maßgebe , r?^ e s , ]nd) U u e nd babSOrJ "" ^ t ^e
b| dlrZei t Z des C We 9 h^d n ienste dem Fc " T ’ iliens,and nach de " Sätzen während
?ech b n e e r t UC sind h, '?ind Ei®u D ' enst bezüge, aus denen die Versorgungsbezüge be-
vorschriften zu kürzen n. 6I a Ur i die Beamten geltenden Gehaltskürzungs-
desGesetzes und IWhfnhr Aus 9 le '. chsbe,ra a und der Kürzungsbetrag (§ 10
aes Gesetzes und Durchführungsbestimmung zu § 10) sind einzubehaiten '
§ 10
Ausgleichsbetrag
sSfSSfsisgi
abgezogen. w w • -----
_ Durchführungsbestimmungen zu 5 10
(1) Der Ausgleich beträgt:
IT bei Ledigen .
2 ’ !?pr V p- h h*r at - eten Und d ® n Verheirateten Gleichgestellten (Nr II V ‘ ''
Xe 1ÄWGGO UCH Besoldu Vabe,lJn in
a) ohne kinderzuschlagfähige Kinder. „ H
b rni! g °^ er ? £! n *j erzuscb [ a flfähigen Kindern . . ! ! ' 6 v' h'
5 ™JI I oder 4 kinderzuschlagfähigen Kindern. 3 v h'
d) mit 5 oder mehr kinderzuschlagfähigen Kindern. Qv H
06 $ noch der _i ••_. n • .
Kinde7zusch d äae G ,mä d ^t ZU - n9 % er ^ d T ng ^^ ür2 ' en Bruttoeinkommens.
er nicht ausgezahlt wird (Inhaber von Dienstwohnungen) 9 '
3 ' ° tPmhpr r To e il n A ?A 9 / e t örige ", der Ersatzwehrmacht, die am 1 Sep-
ein Kurzungsbetrag von 27 Reichsmark einbehalten.
9
b) Entsprechendes gilt für verwitwete und geschiedene Wehrmacht'
angehörige mit eigenem Hausstand sowie für Ledige, die den Ver-
heirateten gleichgestellt sind. .
c) Für die unter Buchst, a und b Genannten ändert sich auch ber
Kommandos außerhalb des Wohnorts der Familie, bei Kasernierung
und Lazarettaufnahme nach dem 1. September 1944 der Ausgleichs-
betrag und der Kürzungsbetrag nicht.
d) Dauert das Kommando, die Kasernierung oder der Lazarettaufenthalt
ununterbrochen länger als vier Monate, wird nach Ablauf dieses Zeit¬
raumes vom Ersten des darauffolgenden Monats an der Ausgleichs-
betrag nach Nr. 2 berechnet. Gleichzeitig entfällt der Abzug des
Kürzunqsbetrages von 27 Reichsmark. Im Bereich der Kriegsmarine
tritt bei Kommandos an Bord an die Stelle des Zeitraums von vier
Monaten der Zeitraum von vier Wochen.
e) Bei Versetzungen außerhalb des Wohnorts der Familie ist der /™s-
qleichsbetrag vom Ersten des auf die Versetzung folgenden Monats an
nach Nr. 2 zu berechnen. Gleichzeitig entfällt der Abzug des
Kürzungsbetrages von 27 Reichsmark.
fl Alle Wehrmachtangehörigen, für die nach dem 1. September 1944 der
Ausgleichsbetrag nach Nr. 2 zu berechnen war, behalten diesen
Ausgleichsbetrag unverändert. .......
(2) In der Wehrmachtbesoldung ist der Ausgleichsbetrag bereits berücksichtigt.
(3) Der Ausgleich wird von der Dienststelle vorgenommen, die die Friedens¬
bezüge oder die Kriegsbesoldung auszahlt. . ..
(4) Der Abzug des Ausgleichsbetrages beginnt mit dem Monat der Einstellung
in die Wehrmacht. Setzt die Zahlung von Friedensbezugen oder Kriegs¬
besoldung während der Zugehörigkeit zur Wehrmacht ein, so beginnt der
Abzug des Ausgleichsbetrages mit dem Monat dieser Zahlung.
(51 Der Abzug des Ausgleichsbetrages endet mit Ablauf des Monats, in dem
der Wehrmachtangehörige aus der Wehrmacht entlassen wird, ausscheidet
oder stirbt.
§ 11
Einsatz-Familienunterhalt
Die Angehörigen der Einberufenen, die keine Friedensbezüge oder Kriegs¬
besoldung beziehen, erhalten zur Sicherung des notwendigen Lebensbedarts
Einsatz-Familienunterhalt nach dem Einsatz-Familienunterhaltsgesetz. Auch der
Einberufene, der keine familienunterhaltsberechtigten Angehörigen hat und
keine Friedensbezüge oder Kriegsbesoldung bezieht, erhalt, sofern die
Voraussetzungen vorliegen, Leistungen nach den Vorschriften über den
Einsatz-Familienunterhalt.
§ 12
Schlußvorschriften
(11 Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen in Gesetzen, Ver¬
ordnungen und Vorschriften sind für die Geltungsdauer dieses Gesetzes nicht
anzuwenden. , . _ ... ,
(21 Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht ist zur Erläuterung dieses
Gesetzes, zu seiner Anpassung an das jeweils geltende Recht und, im Ein-
vernehmen mit den beteiligten Reichsmimstern, zu Änderungen und
Ergänzungen des Gesetzes sowie seiner Durchführungsbestimmungen befugt.
Er bestimmt den Zeitpunkt, an dem es außer Kraft tritt.
Durchführungsbestimmungen Allgemein
I. Gebührnisse unter besonderen Verhältnissen
(11 Bei Beförderung und Ernennung, für Sonderführer und Beamte a. K. bei
Beleihung, beginnt die Zahlung des höheren Wehrsoldes, der Bekleidungs-
10
w r hk a ung beSOldUn9 Und der Krie95beSOldun9 mi ' dem
Setzling' ^Xt U Hrl®h'l®' hUn ?i S °T. e u be .' Ra "gverlust oder Dienstgradherab-
lnf!7"j ,en ° dl - e Z , ah,un 9 des bisherigen Wehrsoldes, der Bekleidunas-
dem auf'^rVT 16 Ä t b sherigen Wehrmacht- oder Krieglbesoldung m t
in Ansönh. Wirksamkeit folgenden Tag. Bereits gezahlte Beträge verbleiben
zu 30 Togln gelechnet a9eWe ' Sen Berechnun 9 des Wehrsoldes wird der Monat
rfhlrn®'- Url<?ub 9ber vier Wochen zur Arbeitsleistung gegen Lohn oder
Snes b™Verfahrens“' mit' sl ' er ' l<: . ben , Be * ri ? be oder im freie® 9 Beruf, während
Gebührnisse V wi a e h folg, übm ‘ U " d ZUm S,udium werden d ' e
a) Urlaubs 9 o U rt 9 zu Und Un,erkunft stehen bis zum Tage des Eintreffens am
b) Bek?el^ngs^itschädigung Uf bhi e * 1 zum C ^Ende m ^e$ Än Ä'stg^
bez^ge^erden"weitergewährt > . r9e ’ Weh ™och tb esoldung und Friedens-
C) enth&n Wehrmachtangehörigen erhalten Wehrsold, Bekleidungs-
den Urlauhs&o^„n f f r |° r9 j und Kriegsbesoldung bis zum Ende des auf
den Urlaubsbeginn folgenden Monats. Sowe t erforderlich weil Heil-
und 0 £! w, UrlaU , b r hre u nd eines DU.-Verfahrens mit A^beitrerlaubn' s
.. ^ nd Studienurlaub auch nach diesem Zeitpunkt gewährt
den Festh«owL. d n en 4 Weh !: n ln Cht ' u ? d „ Militärverwaltungsbeamten sowie
von ihrln F d J 'k An ? eSte te j n un - ( i l Arbelt ern des öffentlichen Dienstes
A?! h< t k F f nedensbeZ j gen oder ,hrer Kriegsbesoldung einbehaltenen
folgÄÄ 6ndet m " Ab,auf deS d - Urlaubsbeginn
Bei Ärbeitsurlaub bis zu vier Wochen und bei sonstigem Urlaub werden die
i^ ^edem SS FoM nV f“ an ^ ?rt w ®! ter 9 ew ährt. Die Zahlung der Frontzulage entfällt
Selben in 1 Au f sgab d e 6 V °" e D ° Uer dSS Url ° ubs ' Bereits »«"lÄ ^
Wdhrso?d w r '® g r s ,9 efan g ens chaft oder Internierung endet der Anspruch auf
nahmp i P ! e9 ^ 9 Und Fron . tz ulage mit Ablauf des Tages der Gefangen-
schaff 1 oder in - der Heimat we^gez'ahlt.Vei Ru^ke^^Kriegs^fang^
Wehrm ° cl l ta ngehörigen stehen Wehrsold, Verpflegunq Beklei-
dungsentschadigung und Frontzu age bis zum Ablauf des Taae« rii nn
Ve e rmXe ,ß, -r rde ?.' Berei,s 9?° hl * BeträgTverbleiben n^ Ausgabe. Mekien
Vermißte sich wieder, so werden ihnen Wehrsold und BekleidunasentTrhflHi.
gung auch für die Dauer ihrer Abwesenheit gewährt. Wehrmacht- 9 und Krieas
besoldung werden als Vermißtengebührnisse weitergewährt. 9
Wehrsold ü Vemfl b mL En R fe M U "ni 9 Und Fa u h . n J e . nflucht endet ^ Anspruch auf
Wehrmacht u5h Kch Bek 'eidungsentschadigung, Frontzulage, Heilfürsorge,
wenrmacht- und Kriegsbesoldung mit Ablauf des Taqes der Entfernunn
rw'ifl , gezah ^Ite Betrage verbleiben in Ausgabe. Bei Wiederergreifung oder
Gestellung werden Verpflegung und Heilfürsorge vom Tage Wehrsold
Bekle.dungsentschqd.gung Wehrmacht- und Kriegsbesoldung vom Ersten des
Monats der Ergreifung oder Gestellung an wieder gewährt
büßen odef^n^npm n c f e ^fj r ' 9e ' die Gefängnisstrafen und Festungshaft ver¬
buken oder in einem Straflager verwahrt werden, findet das EWGG. keine
11
Anwendung. Bereits gezahlte Beträge verbleiben Aus 9 abe - ^® h in aC werden
Kriegsbesoldung sowie Friedensbezüge der Wehrmachtbeamten werd
ungekürzt weitergewährt. .
(81 Wehrmacht- und Militärverwaltungsbeamten, die zur m, ' , . tc j! r,scher l '
ausbildung als Soldaten herangezogen werden, werden die bisher gezahlten.
Gebührnisse weitergewährt. .
II. Übergangsbestimmungen
(10) Die selbst beschafften Bekleidung*- und Ausrü^ngsstücke der Berufs¬
wehrmachtbeamten im Unteroffizierrang gehen ^^I^fbekleidung
wertes in das Eigentum des Reiches über. Sie verbleiben als DiensroeKieiaung
im Besitz des bisherigen Eigentümers.
(11) Unterschiedsbeträge zwischen Einkleidungs- und A'jsrüstungsbe.h.lfen
nach der ursprünglichen Fassung und der Neufassung des EWGG. werden
nicht ausgeglichen. , .
(12) Soldaten einschl. Sonderführer, deren Netto
Reichsbesoldungsordnung C am 31. Dezember 1944 hoher war als das Netto-Die
einkommen nach der Wehrmachtbesoldung, erhalten eine Abfindung in Hohe
des 18fachen Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen und dem neuen
Monats-Netto-Diensteinkommen. Bei ledigen Besoldungsempfangern der Beso -
dunasaruDoen W 19 bis W31, die sich bisher auf Grund besonderer Genehmi¬
gung selbst eingemietet und daher den Wohnungsgeldzuschuß erhalten haben,
fst bei der Gegenüberstellung der Wohnungsgeldzuschuß nicht zu beruck-
sichtiaen Unterschiedsbeträge bis zu 1 Reichsmark monatlich werden nicht
abgefunden. Die Abfindungsbeträge bis zu 300 Reichsmark werden am
1 Februar 1945 die dann noch verbleibenden Restbeträge am1 • August 1945
Ion den zuständigen Gebührnisstellen gezahlt. Soldaten einschl. SonJerfuhrer,
die an den Fälligkeitstagen nicht mehr Wehrmacht- oder Kriegsbesoldungs-
empfänger sind, haben keinen Anspruch auf die Abfindung.
(13) Kriegsbesoldungsempfängern, die den An trag, auf Kriegsbesoldung| nac
dem 9. November 1944 gestellt haben, wird die Abfindung nicht gewahrt.
(14) Wird nach Inkrafttreten der Neufassung des EWGG. Knegsbesojdung für
eine Zeit vor dem 1. Januar 1945 beantragt, so wird die, K ne 9 sbes 1 0, ^ u o n i g 1 ^
diesen Zeitraum nach den bisherigen Bestimmungen gewahrt. Vom 1^ J^a'
ab kann Kriegsbesoldung nur mit Ruckwirkung bis zum 1. Janu ° r
beantragt werden. Werden nach diesem Zeitpunkt Beförderungen Gefallener^
qestorbener oder vermißter Wehrmachtangehöriger mit Wirkung vor dem
? Januar 1945 ausgesprochen, so wird Kriegsbesoldung auch für die
dem 1 Januar 1945 nach den Vorschriften der Neufassung des EWGG.
^^Bei Beförderung, Ernennung und Beleihung mit rückwirkender Kraft
werden die Gebührnisse bis zum Inkrafttreten der Neufassung des EWGG
nach den bisherigen Bestimmungen gewährt. Bereits gewahrte Abfindung ist
anzurechnen oder einzuziehen.
#16) Soweit andere gesetzliche Bestimmungen Friedensbezüge betreffen, gilt
Entsprechendes auch für die Wehrmachtbesoldung.
Führer-Hauptquartier, den 1. November 1944.
Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
Keitel
12
Anlage 1
(Zu den EWGG.-DB.: Zu § 2 Abs. 1)
Wehrsoldtabelle*)
Wehr¬
sold¬
gruppe
Bezeichnung der Empfänger
1 a
° b Ä eh |, l$h< ' b t; i er Wehrmachtteile, Chef des Oberkommandos
der Wehrmacht, Generalfeldmarschälle, Großadmirale
1 b
Generalobersten, Generaladmirale, ^-Obergruppenführer
2
Generale, Admirale, #-Obergruppenführer, Generaloberstabsärzte,
-veterinäre -Intendanten, -richter, Admiraloberstabsärzte, -inten-
danten, -richter
9j e au ^ er Pl < j l . nm äßigen Wehrmachtbeamten erhalten den Wehrsold der
Wehrsoldgruppe, die unter derjenigen liegt, in der die Besoldungsgruppe
S. 1 ™ t?u e P' anm . äßi ?, e Anstellung aufgeführt ist. Ihnen stehen gleich die
Wehrmachtbeamten im Vorbereitungs- und Probedienst, die in Beamtendienst-
stellen eingesetzt sind.
rl.n 2 Wok nSti | 9 ^^ eh vA^? cht ^ amte im Vorbereitungs- und Probedienst erhalten
den Wehrso!d der Wehrsoldgruppe, die unter derjenigen liegt, nach der sie
(1/ u 1 ^ L." ennung zum außerplanmäßigen Wehrmachtbeamten gemäß Nr 1
Wehrsold bekommen würden.
3. Zur Wehrsoldgruppe 15 gehören ferner (soweit noch nicht Gefreite)-
a) Gediente der alten Wehrmacht ohne Rücksicht auf die Länge ihrer
Dienstzeit,
b) Gediente der Freikorps und der vorläufigen Reichswehr bis Ende 1920
c) Angehörige der Geburtsjahrgänge 1900 bis 1912, die vor dem Kriege^
um eine Grundausbildung zu erhalten, freiwillig 2 Monate oder
haben Gn k 01 ^ 6r ^ e ' c l 1swe l ir °d er der neuen Wehrmacht gedient
Bei Angehörigen der Geburtsjahrgänge 1910 (auch in Ostpreußen Gemusterte
der Geburtsiahrgange 1911 und 1912) und 1913 und jünger, die weniger als
1 / a .l\ re / ? ber mehr als 2 Monate oder 8 Wochen gedient haben, sind ab¬
geleitete Übungen so anzurechnen, daß aktive Dienstzeit plus Übungen
zusammengerechnet werden.
nu 4 ; -5 e -' d ?- r Rechnung der aktiven Dienstzeit von zwei Jahren für den
Übertritt in die Wehrsoldgruppe 15 ist die Zeit eines Arbeitsurlaubs und eines
Urlaubs zur Forderung der Berufsausbildung voll anzurechnen; sonstiger Ur¬
laub ohne Gebuhrnisse ist nicht anzurechnen. Der Wehrsold nach Wehrsold-
Jahreif folgenden°WehSo?dzahi*ag 0 ab n gewährt!' er ° k,iVen Die " S,Zeit V ° n ZWei
Wrt«W^w3rÄSp^ e nT i60# °« izierste " v ertre<er waren, erhalten
13
Noch: Anlage 1
| Bezeichnung der Empfänger
gruppe _
3 | Generalleutnante, VizeadÄ
d?t*enda"nten, n Trichter", n Wehrrnachtbeamte 'der BesGr. B 4, B 5,
| B 6 und JL 1
“I SK
-richter, Wehrmachtbeamte der BesGr. B 7 a, Bö una
MV.-Chef, MV.-Vizechef
5
JL 3, MV.-Abtellungschefs
6
Oberstleutnante, Fregattenkapitäne,^
-fnt^dcmten^-rkhter,' Obermusikinspizienten, Wehrmachtbeamte
und A2 G der1esoldu A ngsordnung vomlö“ MaU928, MV,Oberräte
7
danten, -richtet, ^ Mus^kinspjzmnten, $ Wehrmachtbe^m e ^
BesGr. A 3~ der' Besoldungsordnung vom 16. ^ai 1928, MV.^Rate
MV Amtsräte Sonderführer und Wehrmachtbeamte a. K. i
Stellen^von Stabsoffizieren oder des höheren Dienstes oder als
Fliegerstabsingenieure a. K.
8
«SÄ
kÄÄWÄ«
führer in Stellen von Hauptleuten (Kapitanleutnanten), Wehr
machtbeamte a. K. als Lehrkräfte des gehobenen Dienstes
Seeberufsfachschulen
14
Noch: Anlage 1
Wehr¬
sold¬
gruppe
Bezeichnung der Empfänger
9
Oberleutnante, ff-Obersturmführer, Oberärzte, Marineoberassistenz¬
arzte, Oberveterinäre, Oberzahlmeister, Marineoberzahlmeister,
Obermus'Kmeister, Assistenzärzte, Marineassistenzärzte, Veteri-
!?>S/ e b W e h r m achtb eamt e der BesGr. A 4 c 1, A 4 c 2, A 4 e, JL 8,
MV.-Referendare MV.-lnspektoren, Wehrmachtbeamte a. K. in
bteMen des gehobenen Dienstes oder als Fliegeringenieure a. K.
oder Fliegernautiker a. K.
10
Leutnante, ^-Untersturmführer, Zahlmeister, Marinezahlmeister,
Musikmeister, Oberhufbeschlaglehrmeister, Festungsoberwerk-
™ e ' s , ter ' t P be '' w °ff en warte, Wehrmachtbeamte der BesGr. A 4 d,
a z ' ^ a Q 7 £ 5 fe' A ,6, A 7 a A 7 b, Fachschulbeamte der BesGr.
A6 und A7 der Besoldungsordnung vom 16. Mai 1928, MV.-Sekre-
tare, Sonderfuhrer in Stellen von Oberleutnanten oder Leutnanten
11
Stabsoberfeldwebel, Stabsfeldwebel, Stabsfeldwebel (F), ff-Sturm-
scharfuhrer, Oberfeldwebel, ff-Hauptscharführer, Hufbesch laq-
lehrmeister, Festungswerkmeister, Waffenwarte, Unterärzte,
Ä Unterveterinäre, Unterapotheker, Wehrmacht
beamte der BesGr. A 8 a, Beamtenanwärter der Res. für höheren
tc 9e ^°u e f n ?i? D ü e ? St ' ^-‘Assistenten, Sonderführer in Stellen
eines Stabsfeldwebels oder Oberfeldwebels, Wehrmachtbeamte
a. n. in Stellen des mittleren Dienstes
12 |
1
Fe u d / W k bel ' , , ^-Oberscharführer, Oberfähnriche, ff-Oberiunker,
Wehrmachbeamte der BesGr. A 9, AlOa, A 10 b, MV.-Betriebs¬
assistenten, Sonderfuhrer in Feldwebelstellen bei der Kriegs¬
marine, Wehrmachtbeamte a. K. in Stellen des einfachen Dienstes
13
Unterfeldwebel, ff-Scharführer, Fähnriche, Obermaate
14
Unteroffiziere, « Unterscharführer, Maate, Wehrmachtbeamte der
BesGr. All, Sonderfuhrer in Unteroffizierstellen
15
°/f r D ta . i bsg r ef L reite ' Stabsgefreite, Hauptgefreite, Obergefreite,
u Rottenführer, Gefreite, Oberschützen usw., Schützen usw.,
Matrosen und Flieger nach Ableistung einer aktiven Dienstzeit
von zwei Jahren
id
Oberschützen usw Schützen usw., Matrosen und Flieger, soweit
nicht in Wehrsoldgruppe 15
15
Wehrsold, Bekleidungsentschädi
in der Währung der vom
Wehr¬
sold¬
gruppe
Reichs¬
gebiet
RM
Al-
oanien
alb.
Franken
3elgien
Franc
Bul¬
garien
Lewa
Däne¬
mark
Kronen
Frank¬
reich
i
Franc
Gene-
ral-
gouver-
nement
Zloty
Grie¬
chen¬
land
Drach¬
men
1
2
3
4
5
6
7 j
8
9
1 a
300
600
4689
12 297
735
7200
900
—
lb
270
540
4218
11 070
663
6480
810
—
2
240
480
3750
9 837
588
5760
720
—
3 i
210
420
3282
8 607
516
5040
630
—
4
180
360
2814
7 380
441
4320
540
—
5
150
300
2343
6 150
369
3600
450
—
6
120
240
1875
4 920
294
2880
360
—
7
108
216
1689
4 428
267
2592
324
—
8
96
192
1500
3 936
237
2304
288
—
9
81
162
1266
3 321
201
1944
243
—
10
72
144
1125
2 952
177
i 1728
216
—
11
60
120
939
2 460
147
1440
180
—
12
54
108
843
2 214
135
! 1296
162
—
13
45
90
705
1 845
111
1080
135
—
14
42
84
657
1 722
105
1008
126
—
15
36
72
564
1 476
90
864
108
—
16
1 30
60
471
1 230
75
720
90
—
Beklei-
dungs-
entschä-
digung
30
60
469
1 230
74
720
90
-
Verpfle¬
gungs¬
geld
je Tag
3
9,60
87,50
1 195
|
7,50
140
9
-
16
Noch: Anlage 1
gung und Verpflegungsgeld
Krieg erfaßten Länder
Ru߬
Holland
Italien
Kro¬
atien
Nor¬
wegen
Ru¬
mänien
land
und
Finn¬
Serbien
Slo¬
wakei
Ungarn
Gulden
Lire
Kuna
Kronen
Lei
land
Rubel
Dinar
Kronen
Pengö
10
11
12
13
14
15
16
17
18
339
3750
7500
792
30 000
3750
7500
4362
618
306
3375
6750
711
27 000
3375
6750
3924
555
270
3000
6000
633
24 000
3000
6000
3489
495
237
2625
5250
555
21 000
2625
5250
3054
432
204
2250
4500
474
18 000
2250
4500
2619
372
171
1875
3750
396
15 000
1875
3750
2181
309
135
1500
3000
318
12 000
1500
3000
1746
249
123
1350
2700
285
10 800
1350
2700
1572
222
108
1200
2400
255
9 600
1200
2400
1398
198
93
1014
2025
216
8 100
1014
2025
1179
168
81
900
1800
192
7 200
900
1800
1047
150
69
750
1500
159
6 000
750
1500
873
126
63
675
1350
144
5 400
675
1350
786
111
52
564
1125
120
4 500
564
1125
657
93
48
525
1050
111
4 200
525
1050
612
87
42
450
900
96
3 600
450
900
525
75
36
375
750
81
3 000
375
750
438
63
36
375 .
750
80
3000
375
750
437
62
4,80
90
420
8,10
570
30
240
72
12
17
Anlage 2
(Zu den EWGG.-DB.:
Zu § 9 Abs. 8 Buchst, b)
Kriegsbesoldung
der Ergänzungs-Wehrmachtbeamten und
Militärverwaltungsbeamten
1. Ergänzungs-Wehrmachtbeamte (d. B., z. V., a. K.) und Militärverwaltungs¬
beamte, die nicht Beamte ziviler Verwaltungen sind, erhalten Kriegs¬
besoldung in Höhe der Friedensbezüge der Wehrmachtbeamten.
2. Wehrmachtbeamte d. B. und z. V. werden nach ihrer Amtsbezeichnung in
die Besoldungsgruppen der Reichsbesoldungsordnungen A, B und JL bzw.
der Besoldungsordnung für die Lehrer im Heeres- und Marinefachschul¬
dienst vom 16. Mai 1928 eingereiht.
3. Wehrmachtbeamte a. K. und Militärverwaltungsbeamte werden in Stellen
des höheren Dienstes in die Besoldungsgruppe A 2 c 2, in Stellen des ge¬
hobenen Dienstes in die Besoldungsgruppe A 4 c 2, in Stellen des mittleren
Dienstes in die Besoldungsgruppe A 8 a und in Stellen des einfachen
Dienstes in die Besoldungsgruppe A 10 b; Angehörige a. K. des Ingenieur-
und Nautikerkorps der Luftwaffe in Stellen der Besoldungsgruppen JL3 bis
JL 5 in die Besoldungsgruppe JL5, in Stellen der Besoldungsgruppen JL6
bis JL 8 in die Besoldungsgruppe JL 8; die Fachvorsteher a. K. an See¬
berufsfachschulen und die Seeberufsfachschuloberlehrer a. K. in die Besol¬
dungsgruppe A 3 c; Wehrmachtbeamte a. K. im Wehrmachtfachschuldienst
in Stellen der Besoldungsgruppe A3 der Lehrerbesoldungsordnung in deren
Besoldungsgruppe A3, in Stellen der Besoldungsgruppe A 4 und A5 der
Lehrerbesoldungsordnung in deren Besoldungsgruppe A 5 eingereiht (Zu¬
lagen zur Kriegsbesoldung nach der Lehrerbesoldungsordnung werden nicht
gewährt). Assessoren a. K. und Militärverwaltungsassessoren erhalten Diäten
nach der Diätenordnung für außerplanmäßige Beamte der Besoldungs¬
gruppe A 2 c 2, und zwar Ledige den Satz der ersten, Verheiratete den Satz
der dritten Dienstaltersstufe. Militärverwaltungsreferendare erhalten Kriegs¬
besoldung in Höhe der Unterhaltszuschüsse für die Zivilanwärter der
Laufbahngruppen des höheren Dienstes, Besoldungsgruppe A 2 c 2, als
Ledige 200 Reichsmark, als Verheiratete 260 Reichsmark.
4. Das Besoldungsdienstalter der Wehrmaghtbeamten d. B. beginnt in der nach
Nr. 2 zuständigen Besoldungsgruppe mit dem Tage der Anstellung oder
Beförderung im Wehrmachtbeamtenkorps d. B. der neuen Wehrmacht, das
Besoldungsdienstalter der Wehrmachtbeamten z. V. mit dem Tage der Ein¬
berufung in eine Kriegsstelle. Das so festgesetzte Besoldungsdienstalter der
Wehrmachtbeamten d. B. und z. V. ist bei den Beamten der Besoldungs¬
gruppen A2cl, A 2 c 2, A 4 c 2, A 5 b, A 8 a, A 10 bzw. All, JL8 sowie
A3 und A5 der Lehrerbesoldungsordnung um vier Jahre und bei den
18
Beamten der Besoldungsgruppe JL $ um Zwei Jahre zu verbessern. Es darf
jedoch frühestens mit dem Ersten des Monats beginnen, mit dem der
Beamte das 32. Lebensjahr vollendet hatte, sofern das auf den Tag der
Anstellung oder der Einberufung in eine Kriegsstelle festgesetzte Besol¬
dungsdienstalter nicht günstiger ist. Beim Übertritt aus einer Besoldungs¬
gruppe in eine Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt ist nach §7
Besoldungsgesetz zu verfahren und der Beginn des Besoldungsdienstalters
<auf den Ersten des Monats festzusetzen.
5. Wehrmachtbeamte a. K. und Militärverwaltungsbeamte erhalten Kriegs-
besoldung nach der ersten Dienstaltersstufe der für sie festgesetzten
Besoldungsgruppen. Ein Aufsteigen nach Dienstaltersstufen findet nicht statt.
6 . (1) Wehrmachtbeamte d. B., z. V. und a. K., die Ruhestandsbeamte sind, er¬
halten, wenn es für sie günstiger ist, das Besoldungsdienstalter, das sich
ergeben würde, wenn sie bei Beginn der Verwendung aus Anlaß des
Krieges aktive Wehrmachtbeamte geworden wären. Das Besoldungsdienst-
a!ter regelt sich nach Nr. 43 Besoldungsvorschriften. Sind diese Beamten
wahrend der vorübergehenden Verwendung im aktiven Wehrdienst in eine
.Besoldungsgruppe mit gleichem oder höherem Endgrundgehalt über¬
getreten, so ist das Besoldungsdienstalter nach § 7 Besoldungsgesetz fest¬
zusetzen.
(2) Die Vorschriften des § 8 der Zweiten Verordnung über Maßnahmen
Bea mtenrechts vom 3. Mai 1940 in der Fassung vom
y. Oktober 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 580) finden entsprechende Anwendung
aut die Ruhestandsbeamten, die als Ergänzungs-Wehrmachtbeamte ein-
berufeq sind.
(3) Auf die Ruhestandsbeamten der Wehrmacht, die für die Zeit ihrer
Verwendung nach § 7 der Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem
Gebiet Beamtenrechts in der Fassung der Bekanntmachung vom
(Reichsgesetzbl. I S. 580) unter Berufung in das Beamten-
verhaltms als Beamter auf Widerruf (a. W.) in den Dienst gestellt werden,
auf die Militarverwaltungsbeamten der zivilen Verwaltungen und auf die
Beamten der Geheimen Feldpolizei finden die Bestimmungen über Krieqs-
besoldung keine Anwendung.
7. (11 Der Wohnungsgeldzuschuß und der örtliche Sonderzuschlag werden
nach dem Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort vor der Einstellung in
die Wehrmacht gewährt.
(2) Nicht zum ( F/iedensstand gehörende Wehrmachtangehörige, die vor
der Einstellung in die Wehrmacht keinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-
j L lm Deutsc . hen Re ' ch hatten, erhalten, wenn sie verheiratet sind
den Wohnungsgeldzuschuß nach dem tatsächlichen Wohnort ihrer Familie
wenn sich diese im Inland befindet. Ist dies nicht der Fall oder sind sie
(unverheiratet, so erhalten sie den Wohnungsgeldzuschuß nach Ortsklasse B.
(3) P e . n .Festbesoldeten des öffentlichen Dienstes und den Angestellten
'und Arbeitern der Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts
wird der Wohnungsaeldzuschuß nach dem Wohnsitz vor der Einstellung
gewahrt. Für alle übrigen Wehrmachtangehörigen ist der Wohnsitz oder
dauernde Aufenthaltsort der Ort, an dem der Wehrmachtangehörige
polizeilich gemeldet ist und in Wehrüberwachung steht.
19
Anlage 1
(Zu § 9 Abs. 1 EWGG.)
Wehrmachtbesoldung
Besoldungstabelle A
mit Ausgleichsbetrag in Hundertsätzen*)
Richtlinien zum Gebrauch der Besoldungstabelle
I. Zu Spalte 3
a = Bruttodiensteinkommen, errechnet aus Grundgehalt, Woh¬
nungsgeldzuschuß, Gehaltszuschuß, Kinderzuschlag, abzüglich Gehalts¬
kürzung und Ausgleichsbetrag. Das Bruttodiensteinkommen ist
gleichzeitig das steuerpflichtige Diensteinkommen. Liegen steuerliche
Besonderheiten vor, z. B. Oststeuer-Freibetrag, Steuerermäßigung wegen
besonderer wirtschaftlicher Belastungen, Unterhalt mittelloser Ange¬
höriger usw., muß, ausgehend vom Bruttodiensteinkommen, das steuer¬
pflichtige Diensteinkommen ermittelt und die Lohnsteuer aus der Lohn¬
steuertabelle festgestellt werden. Das Nettodiensteinkommen ist dann
wie bei c zu errechnen.
b = Lohnsteuer einschl. Kriegszuschlag nach der Lohnsteuertabelle.
Weicht die Zahl der Kinder, für die Kinderzuschlag zu gewähren ist,
von der Zahl der bei der Lohnsteuer zu berücksichtigenden Kinder ab,
muß die Lohnsteuer besonders ermittelt werden. Danach ist wie bei c
zu verfahren.
c = Nettodienste inkommen = Betrag unter a vermindert um
den Betrag unter b und den WHW.-Beitrag (6 v. H. der Lohnsteuer ohne
Kriegszuschlag, bei Lohnsteuerfreien einheitlich 0,20 RM). Endbeträge
bis 0,49 RM. sind auf volle Reichsmark abgerundet, Endbeträge darüber
auf volle Reichsmark aufgerundet. Soweit steuerfreie Dienstaufwands-
entschädigungen gewährt werden, z. B. Aufbau-, Protektorats-, Gouver¬
nements-Zulage usw., sind sie dem Nettodiensteinkommen hinzu¬
zurechnen. Bisher gewährter Zehrzulagerest und örtlicher Sonder¬
zuschlag werden neben der Wehrmachtbesoldung nicht mehr gezahlt.
II. Verheirateten Gleichgestellte
(1) Ledige Empfänger der Wehrmachtbesoldung, die im eigenen Haus¬
stand aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung Verwandten bis zum
4. Grad, Verschwägerten bis zum 2. Grad, Adoptiv-, unehelichen oder
Pflegekindern oder Adoptiv- oder Pflegeeltern Wohnung und Unterhalt¬
gewähren, erhalten das Bruttodiensteinkommen für Verheiratete.
*) Vgl. EWGG.-DB. zu § 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 2.
20
• ^j der Wehrmachtbesoldung, die verwitwet oder geschieden
sind oder deren Ehe aufgehoben ist, erhalten das Bruttodiensteinkommen
für Verheiratete.
(3) Empfängern der Wehrmachtbesoldung, deren Ehe für nichtig erklärt
ist, können die örtlichen Verwaltungsdienststellen das Bruttodiensteinkommen
tur Verheiratete genehmigen, wenn infolge der nichtigen Ehe ein höheres
Wohnungsbedurfnis noch besteht.
(4) Schwerbeschädigten (Kriegsbeschädigung, Dienstbeschädigung, Dienst¬
unfall oder Erblindung ohne Rücksicht auf die Ursache), ledigen Besoldungs-
empfangern, die infolge ihrer Beschädigung eine Person ständig in ihrem
Hausstand aufnehmen oder eine größere Wohnung nehmen müssen, können
die örtlichen Verwaltungsdienststellen das Bruttodiensteinkommen für Ver¬
heiratete zubilligen.
III. Berücksichtigung von Kindern
(1) Bei der Einstufung der Empfänger der Wehrmachtbesoldung ist jedes
eheliche Kind bis zum vollendeten 24. Lebensjahr zu berücksichtigen.
(2) Den ehelichen Kindern stehen gleich:
1. für ehelich erklärte Kinder,
2. an Kindes Statt angenommene Kinder,
3. Stiefkinder und uneheliche Kinder, die in den Hausstand des Emp¬
fängers der Wehrmachtbesoldung aufgenommen sind oder für
deren Unterhalt der Empfänger der Wehrmachtbesoldung nach¬
weislich ganz oder überwiegend aufkommt. Der Unterhalt wird
nicht überwiegend gewährt, wenn Unterhaltsleistungen von anderer
Seite monatlich mindestens 20 RM betragen.
(3) Kinder vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr werden
nur berücksichtigt,
1 . wenn sie sich in der Schulausbildung oder in der Ausbildung für
einen künftig gegen Entgelt auszuübenden Beruf befinden, die die
Arbeitskraft des Kindes voll oder überwiegend in Anspruch nimmt,
2. wenn sie nicht ein eigenes Bruttoeinkommen einschl. der Sach¬
bezüge von mindestens monatlich 40 RM haben. Der Wert voller
freier Station im Rahmen eines Lehr- oder ähnlichen Vertrages
wird mit 25 RM in Anrechnung gebracht.
Verzögert sich der Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfül¬
lung öffentlicher Dienstleistungen über das vollendete 24. Lebensjahr hin¬
aus, so verlängert sich die Altersgrenze um einen der Zeit dieses Dienstes
entsprechenden Zeitraum über das 24. Lebensjahr hinaus.
(4) Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd
sunfähig sind und nicht ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens
40 RM monatlich haben, werden ohne zeitliche Beschränkung berücksichtigt
Treten die Voraussetzungen erst nach Vollendung des 24. Lebensjahres ein
oder wieder ein, so wird das Kind nicht berücksichtigt.
(5) Für Pflegekinder und Enkel können die örtlichen Verwaltungsdienst-
stellen die Berücksichtigung genehmigen, wenn der Empfänger der Wehr¬
machtbesoldung sie ständig in seinem Hausstand aufgenommen hat und
ohne eine Vergütung dauernd für ihren Unterhalt und ihre Erziehung
sorgt. Der Unterhalt gilt nicht als gewährt, wenn Unterhaltsleistungen von
anderer Seite monatlich mindestens 20 RM betragen.
(Fortsetzung der Richtlinien am Schluß der Besoldungstabelle, Seite 32.)
21
Besoldungsgruppe
Verhei¬
rateten
Gleich¬
Verhei
Ledige
ge¬
stellte
ohne
Kinder
Steuer¬
gruppe
1
ohne
Dienstgrad
Steuer¬
gruppe
II
RM
RM
RM
2 I 3
4
5
6
W1
Oberbefehlshaber der Wehrmachtteile, der
Chef des Oberkommandos der Wehrmacht, |
Generalfeldmarschälle, Großadmirale
ohne Amtswohnung !
a !
•>
c
1
2802,00 2802,00 2802,00
1094,30 1094,30 860,30
1663,00 1663,00 1906,00
Oberbefehlshaber der Wehrmachtteile, der
Chef des Oberkommandos der Wehrmacht,
Generalfeldmarschälle, Großadmirale
mit Amtswohnung
a
b
c
2520,00 2538,00 2538,00
985,10 985,10 774,50
1495,00 1513,00 1732,00
W 2
Generalobersten, Generaladmirale, ^-Oberst-
gruppenführer
a
b
c
1929,92 2007,85 2007,85
738,10 770,10 605,00
1162,00 1206,00 1378,00
W 3
Generale, Admirale, ^-Obergruppenführer,
Generaloberstabsärzte, Admiraloberstabsärzte,
Genera loberstabsveterinäre, Generaloberstabs¬
intendanten, Admiraloberstabsintendanten,
Generaloberstabsrichter, Admiraloberstabs-
richter
a
b
c
1764,08 1831,59 1831,59
661,10 694,70 545,20
1076,00 1109,00 1264,00
W 4
Generalleutnante, Vizeadmirale, ^-Gruppen¬
führer, Generalstabsärzte, Admiral Stabsärzte,
Generalstabsveterinäre, Generalstabsinten¬
danten, Admiralstabsintendanten, General¬
stabsrichter, Admiralstabsrichter
a
b
c
1402,42 1479,10 1479,10
507,20 540,80 424,30
875,00 916,00 1037,00
W 5
Generalmajore, Konteradmirale, ^-Brigade-
I führer, Generalärzte, Admiralärzte, General¬
veterinäre, Generalintendanten, Admiral¬
intendanten, Generalrichter, Admiralrichter
a
b
c
1169,22 1239,68 1239,68
409,20 441,20 346,00
743,00 781,00 879,00
W 6
Obersten, Kapitäne zur See, ^-Oberführer,
^-Standartenführer, Oberstärzte, Flottenärzte,
Oberstveterinäre, Oberstintendanten, Flotten¬
intendanten, Oberstrichter, Flottenrichter
a
!
932,88 999,98 999,93
312,70 340,60 267,00
607,00 646,00 722,00
22
ratete
Verheiratete und Gleichgestellte
Kinder
mit zu berücksichtigenden Kindern
Steuer-
gruppe
Mi
Kind
2
Kinder
3
Kinder
4
Kinder
5
Kinder
6
Kinder
7
Kinder
8
Kinder
9
Kinder
10
Kinder
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
2802,00 2935,88 2955,88 3068,94 3088,94 3202,00 3222,00 3242,00 3262,00 3282,00 3302,00
626,30 644,50 621,90 606,04 584,64 585,18 563,98 542,58 520,88 499,68 478*18
2150,00 2265,00 2308,00 2438,00 2480,00 2592,00 2634,00 2677,00 2719,00 2761,00 2804,00
2538,00 2670,80 2690,80 2795,40 2815,40 2920,00 2940,00 2960,00 2980,00 3000,00 3020,00
563,90 582,10 559,50 534,00 519,40 516,30 483,60 455,70 439,90 412 30 397 00
1951,00 2065,00 2108,00 2239,00 2274,00 2382,00 2436,00 2485,00 2522,00 2571,00 2607^00
2007,85 2117,09 2137,09 2249,09 2269,09 2382,64 2402,64 2422,64 2442,64 2462,64 2482 64
440,10 442,70 434,70 409,20 382,20 379,00 358,80 330,90 302,60 287^50 259 70
1550,00 1656,00 1684,00 1823,00 1871,00 1988,00 2029,00 2078,00 2127,00 2163 00 2212 00
1831,59 1933,00 1953,00 2059,13 2079,13 2186,80 2206,80 2226,80 2246,80 2266,80 2286,80
396,70 402,20 386,10 357,50 330,40 341,60 308,80 281,00 265,20 237,60 209 80
1418,00 1514,00 1551,00 1687,00 1735,00 1831,00 1885,00 1934,00 1971,00 2019,00 2068^00
1479,10 1564,84 1584,84 1679,22 1699,22 1795,14 1815,14 1835,14 1855,14 1875,14 1895,14
308,60 313,50 290,90 265,90 244,90 243,30 211,10 189,50 167,70 146,30 118,30
1158,00 1238,00 1282,00 1402,00 1444,00 1542,00 1595,00 1638,00 1680,00 1723,00 1772,00
1239,68 1314,78 1334,78 1416,16 1436,16 1518,78 1538,78 1558,78 1578,78 1598 78 1618 78
251,40 250,60 231,40 200,20 179,60 174,20 148,40 120,60 99 00 79 30 61 80
978,00 1054,00 1094,00 1208,00 1249,00 1337,00 1384,00 1433,00 1476,00 1516,00 1554*,00
999,98 1064,42 1084,42 1157,81 1177,81 1252,44 1272,44 1292,44 1312,44 1332 44 1352 44
193,70 188,20 171,00 140,40 117,20 108,60 81,10 63,90 43 60 — —’
798,00 868,00 906,00 1012,00 1056,00 1139,00 1188,00 1226,00 1267,00 1332 00 1352 00
23
Dienstgrad
1
2
W 7
Oberstleutnante, Fregattenkapitäne, ^-Ober¬
sturmbannführer, Oberfeldärzte, Geschwader¬
ärzte, Oberfeldveterinäre, Oberfeldintendan¬
ten, Geschwaderintendanten, Oberfeldrichter,
Geschwaderrichter
W 8
W 9
Majore, Korvettenkapitäne, Oberstabsärzte,
ff-Sturmbannführer, Marineoberstabsärzte,
Oberstabsveterinäre, Oberstabsintendanten,
Marineoberstabsintendanten, Oberstabsrich¬
ter, Marineoberstabsrichter, Sonderführer in
Stellen der Stellengruppe B, bei Kriegsmarine
und Luftwaffe Sonderführer in Stellen eines
Stabsoffiziers
Hauptleute, Kapitänleutnante, ff-Hauptsturm-
führer, Stabsärzte, Marinestabsärzte, Stabs¬
veterinäre, Stabsintendanten, Marinestabs¬
intendanten, Stabsrichter, Marinestabsrichter,
Sonderführer in Stellen der Stellengruppe K,
bei Kriegsmarine und Luftwaffe Sonderführer
in Stellen eines Hauptmanns (Kapitänleut¬
nants)
W 10 Oberleutnante, ff-Obersturmführer, Oberärzte, 1
Marineoberassistenzärzte, Oberveterinäre,
Oberzahlmeister, Marineoberzahlmeister, Assi¬
stenzärzte, Marineassistenzärzte, Veterinäre
W 11 Leutnante, ff-Untersturmführer, Zahlmeister,
Marinezahlmeister, Sonderführer in Stellen
der Stellengruppe Z, bei Kriegsmarine und
Luftwaffe Sonderführer in Stellen eines Ober¬
leutnants oder Leutnants
W 12 Obermusikinspizienten
Ledige
RM
Verhei¬
rateten
^ 7 ! ei ch ■
Verhei
ge¬
stellte
ohne
Kinder
Steuer¬
gruppe
1
RM
ohne
Steuer¬
gruppe
II
RM
4
5
6
710,34
770,15
770,15
217,60
244,40
191,30
484,00
516,00
571,00
a 593,09 653,83 653,83
b 169,20 193,40 151,30
c 417,00 453,00 496,00
a 428,77 492,51 492,51
b 97,70 122,40 95,90
c 327,00 365,00 393,00
a 274,52 325,12 325,12
b 40,80 61,60 47,80
c 232,00 261,00 275,00
a 202,45 240,45 240,45
b 18,20 26,70 19,70
c 183,00 212,00 220,00
a 590,10 661,94 661,94
b 167,90 198,30 155,40
c 415,00 456,00 500,00
24
ratete
Verheiratete und Gleichgestellte
Kinder
mit zu berücksichtigenden Kindern
Steuer¬
gruppe
III
1
Kind
2
Kinder
3
Kinder
4
Kinder
5*
Kinder
6
Kinder
7
Kinder
8
Kinder
9
Kinder
10
Kinder
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
770,15
824,38
844,38
905,55
925,55
987,68 1007,68 1027,68 1047,68 1067,68 1087,68
139,10
132,30
114,60
81,90
63,70
53,00
33,00
17,60
—
—
—
625,00
687,00
725,00
820,00
859,00
932,00
973,00 1009,00 1047,00 1067,00 1087,00
653,83
702,89
722,89
780,18
800,18
858,43
878,43
898,43
918,43
938,43
958,43
109,90
103,20
86,30
57,20
39,50
30,60
10,90
—
—
—
—
539,00
595,00
633,00
720,00
759,00
826,00
867,00
898,00
918,00
938,00
958,00
492,51
534,40
554,40
604,68
624,68
675,81
695,81
715,81
735,81
755,81
775,81
69,90
63,70
53,00
39,50
23,10
7,00
—
—
—
—
—
420,00
468,00
499,00
563,00
601,00
668,00
696,00
716,00
736,00
756,00
776,00
325,12
359,57
379,57
421,81
441,81
484,74
504,74
524,74
544,74
564,74
584,74
33,20
30,10
25,20
20,80
11,10
3,30
—
—
—
—
—
290,00
328,00
353,00
400,00
430,00
481,00
505,00
525,00
545,00
565,00
585,00
240,45
271,14
291,14
327,81
347,81
385,02
405,02
425,02
445,02
465,02
485,02
.13,50
15,00
13,70
12,20
7,20
1,50
—
—
—
—
—
226,00
255,00
277,00
315,00
340,00
383,00
405,00
425,00
445,00
465,00
485,00
661,94
711,36
731,36
788,92
808,92
867,44
887,44
907,44
927,44
947,44
967,44
113,10
104,70
87,10
58,20
40,50
31,70
11,90
—
—
—
—
544,00
602,00
641,00
728,00
767,00
834,00
875,00
907,00
927,00
947,00
967,00
25
Besoldungsgruppe I
Dienstgrad
Ledige
RM
Verhei¬
rateten
Gleich
Verhei
ge¬
stellte
ohne
Kinder
Steuer¬
gruppe
1
RM
ohne
Steuer¬
gruppe
II
RM
1
2
3
4
5
1 6
W 13
Musikinspizienten, Reitmeister der Spanischen
a
491,25
562,17
562,17
Hofreitschule Wien
b
122,40
155,20
121,60
c
364,00
401,00
436,00
W 14
Stabsmusikmeister, Oberbereiter 1. Klasse der
a
392,45
455,90
455,90
Spanischen Hofreitschule Wien
b
86,30
107,30
83,90
c
303,00
344,00
369,00
W 15
Obermusikmeister, Oberbereiter II. Klasse der
a
307,11
361,78
361,78
Spanischen Hofreitschule Wien
b
54,00
1 76,40
1 59,50
c
251,00
1 282,00
1 300,00
W 16
Musikmeister, Bereiter der Spanischen Hofreit¬
a
233,79 275,70
1 275,70
schule Wien
b
24,10 41,30
1 30,90
c
208,00 232,00
1 243,00
W 17 Oberhufbeschlaglehrmeister, Festungsoberwerk- a 300,91 351,90 351,90
meister, Oberwaffenwarte b 51 40 72,20 55,60
c 247,00 277,00 294,00
W 18 1 Hufbeschlaglehrmeister, Festungswerkmeister . . a 216,55 256,31 256,31
b 21,00 33,20 24,90
c 194,00 221,00 230,00
W19 I Stabsfeldwebel, Stabsoberfeldwebel, ^-Sturm- a
! Scharführer, Waffenwarte im Dienstgrad des b
! Stabsoberfeldwebels, Reitgehilfen der Spani¬
schen Hofreitschule Wien
176,88 253,98 253,98
13,70 32,50 24,10
162,00 220,00 228,00
26
ratete
Verheiratete und Gleichgestellte
Kinder
mit zu berücksichtigenden Kindern
Steuer¬
gruppe
III
1
Kind
2
Kinder
3
Kinder
4
Kinder
5
Kinder
6
Kinder
7
Kinder
8
Kinder
9
Kinder
10
Kinder
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
7
8
9
iö
11
12
13
14
15
16
17
562,17
607,16
627,16
681,40
701,40
756,59
776,59
796,59
816,59
836,59
856,59
88,60
81,30
67,00
46,50
28,60
13,70
—
—
_
—
_
470,00
522,00
557,00
633,00
672,00
742,00
776,00
796,00
816,00
836,00
856,00
455,90
496,16
516,16
562,76
582,76
630,05
650,05
670,05
690,05
710,05
730,05
61,10
54,30
44,20
34,00
20,50
6,20
—
—
—
—
—
392,00
440,00
470,00
527,00
561,00
623,00
650,00
670,00
690,00
710,00
730,00
361,78
397,86
417,86
461,31
481,31
525,47
545,47
565,47
585,47
605,47
625,47
41,60
36,10
29,60
23,40
13,20
3,90
—
—
—
—
_
318,00
360,00
387,00
j
437,00
468,00
521,00
545,00
565,00
585,00
605,00
625,00
275,70
307,96
327,96
365,81
385,81
424,19
444,19
464,19
484,19
504,19
524,19
20,80
21,50
18,70
15,80
8,80
2,30
—
—
_
—
_
254,00
285,00
308,00
349,00
377,00
422,00
444,00
464,00
484,00
504,00
524,00
351,90
387,54
407,54
450,67
470,67
514,50
534,50
554,50
574,50
594,50
614,50
39,20
34,80
28,60
22,80
13,00
3,60
—
—
—
—
_
311,00
351,00
378,00
427,00
457,00
511,00
534,00
554,00
574,00
594,00
614,00
256,31
287,70
307,70
344,90
364,90
402,64
422,64
442,64
462,64
482,64
502,64
16,60
17,90
16,10
14,50
8,00
1,80
—
—
_
—
_
239,00
269,00
291,00
330,00
357,00
401,00
422,00
442,00
462,00
482,00
502,00
253,98
285,27
305,27
342,40
362,40
400,06
420,06
440,06
460,06
480,06
500,06
16,10
17,40
15,60
14,50
8,00
1,80
_
—
—
—
_
237,00
267,00
289,00
327,00
354,00
398,00
420,00
440,00
460,00
480,00
500,00
27
Besoldungsgruppe
Dienstgrad
Ledige
RM
Verhei¬
rateten
Verhei
oieicn-
ge-
stellte
ohne
Kinder
Steuer¬
gruppe
1
RM
ohne
Steuer¬
gruppe
II
RM
1
2
3
4
5
6
W 20
Oberfeldwebel, Stabsfeldwebel (F), ff-Haupt-
scharführer, Waffenwarte mit mehr als
12 Dienstjahren
a
b
c
170,86 247,22 247,22
12,20 29,90 22,30
158,00 216,00 224,00
W 21
Oberfeldwebel und ff-Hauptscharführer mit
weniger als 12 Dienstjahren, Unterärzte,
Unterveterinäre, Sonderführer in Stellen als
Unterführer nach Stellengruppe O, bei
Kriegsmarine Sonderführer in Stellen eines
Stabsoberfeldwebels oder Oberfeldwebels
a
b
c
155,45 229,87 229,87
9,80 23,60 17,90
145,00 205,00 211,00
W 22
Feldwebel und ^-Oberscharführer mit mehr als
12 Dienstjahren
a
b
c
162,97 238,33 238,33
11,40 26,20 19,50
151,00 211,00 218,00
W 23
Feldwebel und ^-Oberscharführer mit weniger
als 12 Dienstjahren, Oberfähnriche, M-Ober-
junker, Sonderführer in Feldwebelstelien bei
der Kriegsmarine
; a
b
c
1
151,69 225,64 225,64
9,60 22,60 17,10
141,00 202,00 207,00
W 24
Unterfeldwebel, Obermaate, ^-Scharführer mit
mehr als 12 Dienstjahren
a
b
c
159,57 218,60 218,60
10,90 21,50 1 6,10
148,00 196,00 202,00
W 25
Unterfeldwebel, Obermaate, ^-Scharführer mit
weniger als 12 Dienstjahren
a
b
c
! 139,09 196,03 196,03
7,80 17,10 13,00
131,00 178,00 182,00
28
ratet©
Verheiratete und Gleichgestellte
Kinder
mit zu berücksichtigenden Kindern
Steuer¬
gruppe
III
1
Kind
2
Kinder
3
Kinder
4
Kinder
5
Kinder
6
Kinder
7
Kinder
8
Kinder
9
Kinder
10
Kinder
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
247,22
278,20
298,20
335,11
355,11
392,54
412,54
432,54
452,54
472,54
492,54
14,50
16,10
14,50
13,50
7,80
1,80
—
—
—
—
—
232,00
261,00
283,00
321,00
347,00
391,00
412,00
432,00
452,00
472,00
492,00
229,87
260,09
280,09
316,41
336,41
373,27
393,27
413,27
433,27
453,27
473,27
11,90
13,50
12,40
11,90
6,70
1,30
—
—
—
—
—
217,00
246,00
267,00
304,00
329,00
372,00
393,00
413,00
433,00
453,00
473,00
238,33
268,93
288,93
325,53
345,53
382,67
402,67
422,67
442,67
462,67
482,67
13,20
14,80
13,50
11,90
7,20
1,50
—
—
—
—
—
224,00
253,00
275,00
313,00
338,00
381,00
402,00
422,00
442,00
462,00
482,00
225,64
255,67
275,67
311,86
331,86
368,57
388,57
408,57
428,57
448,57
468,57
11,40
13,00
11,70
10,90
6,70
0,70
—
—
—
—
—
214,00
242,00
263,00
300,00
325,00
368,00
388,00
408,00
428,00
448,00
468,00
218,60
248,31
268,31
301,98
321,98
356,04
376,04
396,04
416,04
436,04
456,04
10,60
11,70
10,60
9,80
5,40
—
—
—
—
—
—
207,00
236,00
257,00
292,00
316,00
356,00
376,00
396,00
416,00
436,00
456,00
196,03
224,75
244,75
277,66
297,66
330,97
350,97
370,97
390,97
410,97
430,97
8,80
8,00
8,00
8,00
3,30
—
—
—
—-
—
—
187,00
216,00
236,00
269,00
294,00
331,00
351,00
371,00
391,00
411,00
431,00
29
Besoldungsgruppe
Dienstgrad
Ledige
RM
Verhei¬
rateten
Gleich¬
ge¬
stellte
ohne
Kinder
Steuer¬
gruppe
1
RM
Verhei
ohne
Steuer¬
gruppe
II
RM
1
2
3
4
5
6
W 26
Unteroffiziere, Maate, ^-Unterscharführer mit
mehr als 12 Dienstjahren
a
b
c
142,98 200,41 200,41
8,00 18,20 13,70
134,00 181,00 186,00
W 27
Unteroffiziere, Maate, ^-Unterscharführer mit
weniger als 12 Dienstjahren, Sonderführer
als Unterführer in Unteroffizierstellen
a
b
c
115,78 169,81 169,81
4,10 12,20 9,30
111,00 157,00 160,00
W 28
Oberstabsgefreite bei der Kriegsmarine ....
.
a
b
c
129,40 183,34 183,34
5,90 14,80 10,90
123,00 168,00 172,00
W 29
Stabsgefreite bei der Kriegsmarine.
a
b
1 C
116,53 170,65 170,65
4,10 12,20 9,30
112,00 158,00 161,00
W 30
Stabsgefreite neuer Art, Hauptgefreite bei der
Kriegsmarine
1 a
b
| '
90,16 143,51 143,51
1,00 8,30 6,20
89,00 135,00 137,00
W 31
Obergefreite neuer Art, ^-Rottenführer ....
|
T
a
b
| c
|
78,30 115,20 '115,20
— 4,10 2,60
78,00 111,00 112,00
ratete
Verheiratete und Gleichgestellte
Kinder
mit zu berücksichtigenden Kindern
Steuer¬
gruppe
III
1
Kind
2
Kinder
3
Kinder
4
Kinder
5
Kinder
6
Kinder
7
Kinder
8
Kinder
9
Kinder
10
Kinder
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
200,41
229,31
249,31
282,38
302,38
335,83
355,83
375,83
395,83
415,83
435,83
9,30
8,50
8,50
8,50
3,90
—
—
—
—
—
—
191,00
220,00
240,00
273,00
298,00
336,00
356,00
376,00
396,00
416,00
436,00
169,81
197,35
217,35
249,40
269,40
301,83
321,83
341,83
361,83
381,83
401,83
6,70
5,70
5,40
4,40
—
—
—
—
—
—
—-
163,00
191,00
212,00
245,00
269,00
302,00
322,00
342,00
362,00
382,00
402,00
183,34
211,49
231,49
263,99
283,99
316,87
336,87
356,87
376,87
396,87
416,87
7,80
7,00
6,70
6,20
2,30
—
—
—
—
—
—
175,00
204,00
224,00
257,00
281,00
317,00
337,00
357,00
•
377,00
397,00
417,00
170,65
198,24
218,24
250,31
270,31
302,77
322,77
342,77
362,77
382,77
402,77
6,70
5,90
5,40
4,60
—
—
—
—
—
—
—
164,00
192,00
212,00
245,00
270,00
303,00
323,00
343,00
363,00
383,00
403,00
143,51
169,89
189,89
221,46
241,46
273,45
293,45
313,45
333,45
353,45
373,45
4,40
3,90
3,30
1,80
—
—
—
—
—
—
—
139,00
166,00
186,00
219,00
241,00
273,00
293,00
313,00
333,00
353,00
373,00
115,20
140,32
160,32
188,53
208,53
236,75
256,75
276,75
296,75
316,75
336,75
1,50
1,50
1,00
114,00
139,00
159,00
188,00
208,00
237,00
257,00
277,00
297,00
317,00
337,00
31
(6) Ein verheiratetes Kind wird nur berücksichtigt, wenn der Ehegatte es
nicht unterhalten kann.
(7) Aufnahme in den Hausstand ist auch in den Fällen anzunehmen, in
denen der Besoldungsempfänger das Kind auf seine Kosten zum Zweck der
Erziehung oder Ausbildung in einer Erziehungs- oder Lehranstalt oder bei
Verwandten oder einer anderen Familie unterbringt, ohne daß der
Familienzusammenhang mit dem Hausstand des Empfängers der Wehr¬
machtbesoldung dauernd aufgehoben sein soll.
(8) Bei Geburten usw. von Kindern wird die höhere Wehrmachtbesoldung
vom Ersten des Ereignismonats an gewährt. Wird die Berücksichtigung von
Kindern auf Antrag genehmigt, so wird die höhere Wehrmachtbesoldung
frühestens vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der Antrag gestellt
worden ist.
(9) Bei Berechnung des Sterbegeldes, das den Hinterbliebenen für die auf
den Sterbemonat folgenden drei Monate zusteht, sind alle für den Sterbe¬
monat berücksichtigten Kinder mitzuberechnen. Außerdem werden Kinder
berücksichtigt, bei denen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung erst
während der drei Monate eintreten oder wieder eintreten.
IV. Beginn der höheren Wehrmachtbesoldung bei Eheschließung
Bei Eheschließung und Gleichstellung von Ledigen mit Verheirateten
wird die höhere Wehrmachtbesoldung vom Ersten des Ereignismonats an
gewährt.
V. Besoldung für mehrere Stellen im Reichsdienst”
Empfänger der Wehrmachtbesoldung, die gleichzeitig mehr als eine
Stelle im Reichsdienst bekleiden, erhalten nur die Dienstbezüge der Stelle,
die auf den höchsten Satz Anspruch gibt.
32
Anlage 2
(Zu § 9 Abs. 1 EWGG.)
Wehrmachtbesoldung
Besoldungstabelle B
mit Ausgleichsbetrag in Höhe des Wehrsoldes und
besonderem Kürzungsbetrag*)
Richtlinien zum Gebrauch der Besoldungstabelle
I. Zu Spalte 3
a = Bruttodiensteinkommen, errechnet aus Grundgehalt,
Wohnungsgeldzuschuß, Gehaltszuschuß, Kinderzuschlag, abzüglich
Gehaltskürzung und Ausgleichsbetrag. Das Bruttodiensteinkommen ist
gleichzeitig das steuerpflichtige Diensteinkommen. Liegen steuerliche
Besonderheiten vor, z. B. Oststeuer-Freibetrag, Steuerermäßigung
wegen besonderer wirtschaftlicher Belastungen, Unterhalt mittelloser
Angehöriger usw., muß, ausgehend vom Bruttodiensteinkommen, das
steuerpflichtige Diensteinkommen ermittelt und die Lohnsteuer aus der
Lohnsteuertabelle festgestellt werden. Das Nettodiensteinkommen ist
dann wie bei c zu errechnen.
b = Lohnsteuer einschl. Kriegszuschlag nach der Lohnsteuertabelle.
Weicht die Zahl der Kinder, für die Kinderzuschlag zu gewähren ist,
von der Zahl der bei der Lohnsteuer zu berücksichtigenden Kinder ab,
muß die Lohnsteuer besonders ermittelt werden. Danach ist wie bei c
zu verfahren.
c = Nettodiensteinkommen = Betrag unter a vermindert um
den Betrag unter b, den WHW.-Beitrag (6 v. H. der Lohnsteuer ohne
Kriegszuschlag, bei Lohnsteuerfreien einheitlich 0,20 RM) und den
Kürzungsbetrag in Höhe von 27 RM. Endbeträge bis 0,49 sind auf
volle Reichsmark abgerundet, Endbeträge darüber auf volle Reichsmark
aufgerundet. Soweit steuerfreie Dienstaufwandsentschädigungen ge¬
währt werden, z. B. Aufbau-, Protektorats-, Gouvernements-Zulage usw.,
sind sie dem Nettodiensteinkommen hinzuzurechnen. Bisher gewährter
Zehrzulagerest und örtlicher Sonderzuschlag werden neben der Wehr¬
machtbesoldung nicht mehr gezahlt.
II. bis V. Siehe Richtlinien zur Besoldungstabelle A.
’*) Vgl. EWGG.-DB. zu § 10 Abs. 1 Nr. 3.
33
Besoldungsgruppe
Dienstgrad
Verheirateten
Gleich¬
gestellte
mit eigenem
Hausstand
ohne Kinder
Steuer¬
gruppe
1
RM
Verhei
ohne
Steuer¬
gruppe
II
RM
1
2 j 3
4
5
W 1
Oberbefehlshaber der Wehrmachtteile, der
Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
Generalfeldmarschälle, Großadmirale
ohne Amtswohnung
a
b
c
2802,00 2802,00
1094,30 860,30
1636,00 1879,00
Oberbefehlshaber der Wehrmachtteile, der
Chef des Oberkommandos der Wehrmacht,
Generalfeldmarschälle, Großadmirale
mit Amtswohnung
a
b
c
2520,00 2520,00
985,10 774,50
1468,00 1687,00
W 2
Generalobersten, Generaladmirale, ^f-Oberst-
gruppenführer
a
b
c
1960,94 1960,94
748,50 587,80
1155,00 1322,00
W 3
Generale, Admirale, ^-Obergruppenführer,
Generaloberstabsärzte, Admiraloberstabsärzte,
Generaloberstabsveterinäre, Generaloberstabs¬
intendanten, Admiraloberstabsintendanten,
Generaloberstabsrichter, Admiraloberstabs¬
richter
a
b
c
1795,10 1795,10
683,00 536,10
1057,00 1210,00
W 4
Generalleutnante, Vizeadmirale, ^-Gruppen¬
führer, Generalstabsärzte, Admiralstabsärzte,
Generalstabsveterinäre, Generalstabsinten¬
danten, Admiralstabsintendanten, General¬
stabsrichter, Admiralstabsrichter
a
b
c
1433,44 1433,44
524,40 411,30
861,00 978,00
W 5
Generalmajore, Konteradmirale, ^-Brigade-
führer, Generalärzte, Admiralärzte, General¬
veterinäre, Generalintendanten, Admiralinten¬
danten, Generalrichter, Admiralrichter
a
b
c
1197,42 1197,42
425,10 333,50
728,00 823,00
W 6
Obersten, Kapitäne zur See, ^-Oberführer,
ff-Standartenführer, Oberstärzte, Flotten¬
ärzte, Oberstveterinäre, Oberstintendanten,
Flottenintendanten, Oberstrichter, Flotten¬
richter
a
b
c |
961,08 961,08
323,70 253,50
597,00 670,00
34
ratete
Verheiratete und Gleichgestellte mit eigenem Hausstand
Kinder
mit zu berücksichtigenden Kindern
Steuer¬
gruppe
III
1
Kind
2
Kinder
3
Kinder
4
Kinder
5
Kinder
6
Kinder
7
Kinder
8
Kinder
9
Kinder
10
Kinder
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
2802,00 2822,00 2842,00 2862,00 2882,00 2902,00 2922,00 2942,00 2962,00 2982,00 3002,00
626,30 619,50 596,90 559,00 531,90 503,80 483,60 455,70 427,40 412,30 384,50
2123,00 2150,00 2193,00 2253,00 2301,00 2350,00 2391,00 2440,00 2490,00 2526,00 2575,00
2520,00 2540,00 2560,00 2580,00 2600,00
2620,00
2640,00
2660,00
2680,00
2700,00
2720,00
563,90
544,70
534,50
484,10 457,00
441,40
408,70
393,30
365,00
337,40
322,10
1906,00 ‘
1946,00 '
1976,00 2049,00 2097,00
2133,00
2187,00
2223,00
2273,00
2322,00
2358,00
1960,94
1980,94 :
2000,94 :
2046,79 2066,79
2112,64
2132,64
2152,64
2172,64
2192,64
2212,64
427,70
414,70
392,00
357,50 330,40
315,10
296,40
268,50
240,20
225,10
197,30
1489,00
1522,00
1566,00
1647,00 1696,00
1757,00
1797,00
1846,00
1895,00
1931,00
1980,00
1795,10
1815,10
1835,10
1880,95 1900,95
1946,80
1966,80
1986,80
2006,80
2026,80
2046,80
390,00
371,00
354,30
317,20 296,10
274,80
248,50
226,70
205,10
177,50
158,80
1362,00
1402,00
1439,00
1524,00 1566,00
1634,00
1681,00
1724,00
1766,00
1815,00
1854,00
1433,44
1453,44
1473,44
1519,29 1539,29
1585,14
1605,14
1625,14
1645,14
1665,14
1685,14
299,00
282,30
265,90
228,80 207,70
186,40
160,90
139,10
117,50
96,20
71,70
1095,00
1132,00
1170,00
1254,00 1296,00
1364,00
1411,00
1453,00
1496,00
1538,00
1583,00
1197,42
1217,42
1237,42
1278,10 1298,10
1338,78
1358,78
1378,78
1398,78
1418,78
1438,78
242,30
225,90
209,80
169,20 145,00
127,10
101,90
81,60
61,30
44,20
—
918,00
955,00
992,00
1075,00 1120,00
1179,00
1226,00
1267,00
1308,00
1346,00
1412,00
961,08
981,08-
1001,08
1041,76 1061,76
1102,44
1122,44
1142,44
1162,44
1182,44
1202,44
184,00
169,50
153,10
112,30 88,90
74,80
52,50
34,50
18,90
—
—
742,00
778,00
815,00
898,00 942,00
997,00
1041,00
1079,00
1116,00
1155,00
1175,00
35
Besoldungsgruppe
Dienstgrad
Verheirateten
Gleich¬
gestellte
mit eigenem
Hausstand
ohne Kinder
Steuer¬
gruppe
1
RM
Verfiel
ohne
Steuer¬
gruppe
II
RM
1
2 1
1 3
4
5
W7
Oberstleutnante, Fregattenkapitäne, ff- Ober¬
sturmbannführer, Oberfeldärzte, Geschwader¬
ärzte, Oberfeldveterinäre, Oberfeldintendan¬
ten, Geschwaderintendanten, Oberfeldrichter,
Geschwaderrichter
a
b
c
1
735,72 735,72
229,30 179,60
470,00 522,00
W 8
Majore, Korvettenkapitäne, Oberstabsärzte,
^-Sturmbannführer, Marineoberstabsärzte,
Öberstabsveterinäre, Oberstabsintendanten,
Marineoberstabsintendanten, Oberstabsrichter,
Marineoberstabsrichter, Sonderführer in Stel¬
len der Stellengruppe B, bei Kriegsmarine
und Luftwaffe Sonderführer in Stellen eines
Stabsoffiziers
a
c
618,47 618,47
178,80 140,10
405,00 446,00
W 9
Hauptleute, Kapitänleutnante, ^-Hauptsturm-
fünrer, Stabsärzte, Marinestabsärzte, Stabs¬
veterinäre, Stabsintendanten,. Marinestabs¬
intendanten, Stabsrichter, Marinestabsrichter,
Sonderführer in Stellen der Stellengruppe K,
bei Kriegsmarine und Luftwaffe Sonderführer
in Stellen eines Hauptmanns
a
b
c
451,23 451,23
105,50 82,10
314,00 339,00
W10
Oberleutnante, ^-Obersturmführer, Oberärzte,
Marineoberassistenzärzte, Oberveterinäre,
Oberzahlmeister, Marineoberzahlmeister, Assi¬
stenzärzte, Marineassistenzärzte, Veterinäre
a
b
| c
280,24 280,24
42,90 32,50
208,00 219,00
1 _
WH
Leutnante, ^-Untersturmführer, Zahlmeister,
Marinezahlmeister, Sonderführer in Stellen
der Stellengruppe Z, bei Kriegsmarine und
Luftwaffe Sonderführer in Stellen eines
Oberleutnants oder Leutnants
a
1 b
1 c
195,16 195,16
17,10 13,00
150,00 154,00
W 12
Obermusikinspizienten .
a
j b
c
615,48 615,48
178,80 140,10
402,00 443,00
W 13
Musikinspizienten, Reitmeister der Spanischen
Hofreitschule Wien
a
b
! c
516,63 516,63
133,30 104,50
351,00 381,00
36
ratete
Verheiratete und Gleichgestellte mit eigenem Hausstand
Kinder
mit zu berücksichtigenden Kindern
Steuer¬
gruppe
III
1
Kind
2
Kinder
3
Kinder
4
Kinder
5
Kinder
6
Kinder
7
Kinder
8
Kinder
9
Kinder
10
Kinder
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
735,72
755,72
775,72
811,70
831,70
867,68
887,68
907,68
927,68
947,68
967,68
130,50
115,90
98,80
63,10
44,40
31,70
11,90
—
—
—
—
573,00
608,00
646,00
719,00
758,00
808,00
848,00
880,00
900,00
920,00
940,00
618,47
638,47
658,47
694,45
714,45
750,43
770,43
790,43
810,43
830,43
850,43
101,90
87,60
73,00
47,30
29,30
13,20
—
—
—
—
—
485,00
i 520,00
555,00
618,00
657,00
710,00
743,00
763,00
783,00
803,00
823,00
451,23
471,23
491,23
525,52
545,52
579,81
599,81
619,81
639,81
659,81
679,81
60,00
48,80
39,20
29,60
17,90
4,90
—
—
—
—
—
362,00
393,00
423,00
468,00
500,00
548,00
573,00
593,00
613,00
633,00
653,00
280,24
300,24
320,24
351,99
371,99
403,74
423,74
443,74
463,74
483,74
503,74
21,80
19,70
17,60
14,80
8,30
1,80
—
—
—
—
—
230,00
253,00
275,00
309,00
336,00
375,00
397,00
417,00
437,00
457,00
477,00
195,16
215,16
235,16
264,09
284,09
313,02
333,02
353,02
373,02
393,02
413,02
8,80
7,20
6,70
6,20
2,30
—
—
—
—
—
—
159,00
180,00
201,00
230,00
255,00
286,00
306,00
326,00
346,00
366,00
386,00
615,48
635,48
655,48
691,46
711,46
747,44
767,44
787,44
807,44
827,44
847,44
101,90
87,60
73,00
47,00
28,80
13,00
—
—
—
—
—
482,00
517,00
552,00
615,00
654,00
707,00
740,00
760,00
780,00
800,00
820,00
516,63
536,63
556,63
592,61
612,61
648,59
668,59
688,59
708,59
728,59
748,59
75,60
63,70
53,80
37,70
22,60
6,20
—
—
—
—
—
411,00
443,00
474,00
526,00
562,00
615,00
641,00
661,00
681,00
701,00
721,00
37
Besoldungsgruppe
Dienstgrad
Verheirateten
Gleich¬
gestellte
mit eigenem
Hausstand
ohne Kinder
Steuer¬
gruppe
1
RM
Verhei
ohne
Steuer¬
gruppe
II
RM
1
2 |
3
4
5
W 14
Stabsmusikmeister, Oberbereiter 1. Klasse der
Spanischen Hofreitschule Wien
a
b
c |
410,55 410,55
91,70 71,50
288,00 309,00
W 15
Obermusikmeister, Oberbereiter II. Klasse der
Spanischen Hofreitschule Wien
a
b
c
320,97 320,97
59,50 45,70
232,00 246,00
W 16
Musikmeister, Bereiter der Spanischen Hofreit¬
schule Wien
a
b
c
234,33 234,33
24,70 18,40
181,00 188,00
W 17
Oberhufbeschlaglehrmeister, Festungsoberwerk¬
meister, Oberwaffen warte
a
b
c
319,00 319,00
59,00 45,20
230,00 245,00
W 18
Hufbeschlaglehrmeister, Festungswerkmeister . .
1 0
b
c
224,78 224,78
22,60 17,10
174,00 180,00
W 19
Stabsfeldwebel, Stabsoberfeldwebel, ^-Sturm-
scharführer, Waffenwarte im Dienstgrad des
Stabsoberfeldwebels, Reitgehilfen der Spani¬
schen Hofreitschule Wien
a
b
c
222,20 222,20
22,10 16,60
172,00 178,00
W 20
Oberfeldwebel, Stabsfeldwebel (F), ^-Haupt-
scharführer, Waffenwarte mit mehr als
12 Dienstjahren
1 ° b
c
214,68 214,68
20,50 15,30
166,00 171,00
W 21
Oberfeldwebel und ^-Hauptscharführer mit
weniger als 12 Dienstjahren, Unterärzte,
Unterveterinäre, Sonderführer in Stellen als
Unterführer nach Stellengruppe O, bei
Kriegsmarine Sonderführer in Stellen eines
Stabsoberfeldwebels oder Oberfeldwebels
a
b
c
195,41 195,41
17,10 13,00
150,00 155,00
W 22
Feldwebel und ff-Oberscharführer mit mehr als
12 Dienstjahren
a
b
c
210,81 210,81
20,00 14,80
163,00 168,00
38
ratete
Verheiratete und Gleichgestellte mit eigenem Hausstand
Kinder
mit zu berücksichtigenden Kindern
Steuer¬
gruppe
III
1
Kind
2
Kinder
3
Kinder
4
Kinder
5
Kinder
6
Kinder
7
Kinder
8
Kinder
9
Kinder
10
Kinder
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
410,55
430,55
450,55
482,30
502,30
534,05
554,05
574,05
594,05
614,05
634,05
51,20
41,00
33,50
24,90
14,80
3,90
—
—
— •
—
—
330,00
361,00
389,00
429,00
460,00
503,00
527,00
547,00
567,00
587,00
607,00
320,97
340,97
360,97
392,72
412,72
444,47
464,47
484,47
504,47
524,47
544,47
32,20
27,00
23,10
18,40
10,10
2,60
—
—
—
—
—
260,00
286,00
310,00
347,00
375,00
415,00
437,00
457,00
477,00
497,00
517,00
234,33
254,33
274,33
303,26
323,26
352,19
372,19
392,19
412,19
432,19
452,19
12,40
12,70
11,40
10,40
5,40
—
—
—
—
—
—
194,00
214,00
235,00
265,00
291,00
325,00
345,00
365,00
385,00
405,00
425,00
319,00
339,00
359,00
390,75
410,75
442,50
462,50
482,50
502,50
522,50
542,50
31,70
26,50
23,10
18,20
10,10
2,60
—
—
—
—
—
259,00
284,00
308,00
345,00
373,00
413,00
435,00
455,00
475,00
495,00
515,00
224,78
244,78
264,78
293,71
313,71
342,64
362,64
382,64
402,64
422,64
442,64
11,40
11,10
10,10
9,80
4,90
—
—
—
—
—
-—
186,00
206,00
227,00
256,00
282,00
315,00
335,00
355,00
375,00
395,00
415,00
222,20
242,20
262,20
291,13
311,13
340,06
360,06
380,06
400,06
420,06
440,06
11,10
10,60
9,60
9,60
4,60
—
—
—
—
—
—
183,00
204,00
225,00
254,00
279,00
313,00
333,00
353,00
373,00
393,00
413,00
214,68
234,68
254,68
283,61
303,61
332,54
352,54
372,54
392,54
412,54
432,54
10,10
9,10
9,30
8,50
4,40
—
—
—
—
—
—
177,00
198,00
218,00
248,00
272,00
305,00
325,00
345,00
365,00
385,00
405,00
195,41
215,41
235,41
264,34
284,34
313,27
333,27
353,27
373,27
393,27
413,27
8,80
7,20
6,70
6,20
2,30
—
—
—
—
—
—
159,00
181,00
201,00
231,00
255,00
286,00
306,00
326,00
346,00
366,00
386,00
210,81
230,81
250,81
279,74
299,74
328,67
348,67
368,67
388,67
408,67
428,67
9,80
8,50
8,80
8,30
3,60
—
■ —
—
—
—
—
173,00
195,00
215,00
244,00
269,00
301,00
321,00
341,00
361,00
381,00
401,00
39
Besoldungsgruppe
Dienstgrad
Verheirateten
Gleich¬
gestellte
mit eigenem
Hausstand
ohne Kinder
Steuer¬
gruppe
1
RM
Verhei
ohne
Steuer¬
gruppe
II
RM
1
2 1
3
4
5
W 23
Feldwebel und ^-Oberscharführer mit weniger
als 12 Dienstjahren, Oberfähnriche, ff-Ober-
junker, Sonderführer in Feldwebelstellen bei
der Kriegsmarine
a
b
c
196,71 196,71
17,10 13,00
152,00 1 56,00
W 24
Unterfeldwebel, Obermaate, ^-Scharführer mit
mehr als 12 Dienstjahren
b |
c |
197,88 197,88
17,60 13,50
152,00 156,00
W 25
Unterfeldwebel, Obermaate, ff-Scharführer mit
weniger als 12 Dienstjahren
a
b 1
c
172,81 172,81
12,70 9,80
132,00 135,00
W 26 j
Unteroffiziere, Maate, ff-Unterscharführer mit
mehr als 12 Dienstjahren
a
b
c
180,67 180,67
14,30 10,90
139,00 142,00
W 27
Unteroffiziere, Maate, ^-Unterscharführer mit
weniger als 12 Dienstjahren, Sonderführer als
Unterführer in Unteroffizierstellen
a
b
c
146,67 146,67
8,80 6,70
110,00 113,00
W 28
Oberstabsgefreite bei der Kriegsmarine . . . I
a
b
c
167,71 167,71
11,90 8,80
128,00 131,00
W 29
Stabsgefreite bei der Kriegsmarine.
1 a
b
! c
153,61 153,61
9,80 7,50
| 116,00 119,00
W 30
Stabsgefreite neuer Art, Hauptgefreite bei der
Kriegsmarine
a
b
c
123,45 123,45
5,40 3,60
91,00 93,00
W 31
Obergefreite neuer Art, ff-Rottenführer ....
a
b
1 c
92,00 92,00
1,30 —
64,00 65,00
40
ratete
Kinder
Verheiratete und Gleichgestellte mit eigenem Hausstand
mil zu berücksichtigenden Kindern
Steuer¬
gruppe
1
2
3
4
5
6
7
8
I 9
10
III
Kind
Kinder
Kinder
Kinder
Kinder
Kinder
Kinder
Kinder
Kinder
Kinder
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RAA
RM
RM
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
196,71
216,71
236,71
265,64
285,64
314,57
334,57
354,57
374,57
394,57
414,57
8,80
7,50
7,00
6,70
2,30
_
_
_
_
_
_
160,00
182,00
202,00
232,00
256,00
287,00
307,00
327,00
347,00
367,00
387,00
197,88
217,88
237,88
264,46
484,46
311,04
331,04
351,04
371,04
391,04
411,04
9,10
7,50
7,00
6,20
2,30
_
_
_
_
_
_
161,00
183,00
203,00
231,00
255,00
284,00
304,00
324,00
344,00
364,00
384,00
172,81
192,81
212,81
239,39
259,39
285,97
305,97
325,97
345,97
365,97
385,97
7,00
5,70
4,90
3,90
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138,00
160,00
181,00
208,00
232,00
259,00
279,00
299,00
319,00
339,00
359,00
180,67
200,67
220,67
247,25
267,25
293,83
313,83
333,83
353,83
373,83
393,83
7,50
6,20
5,40
4,10
—
_
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_
_
_
146,00
167,00
188,00
216,00
240,00
267,00
287,00
307,00
327,00
347,00
367,00
146,67
166,67
186,67
213,25
233,25
259,83
279,83
299,83
319,83
339,83
359,83
4,60
3,90
2,80
1,30
—
_
_
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_
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_
115,00
135,00
157,00
185,00
206,00
233,00
253,00
273,00
293,00
313,00
333,00
167,71
187,71
207,71
234,29
254,29
280,87
300,87
320,87
340,87
360,87
380,87
6,50
5,70
4,60
3,10
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134,00
155,00
176,00
204,00
227,00
254,00
274,00
294,00
314,00
334,00
354,00
153,61
173,61
193,61
220,19
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266,77
286,77
306,77
326,77
346,77
366,77
5,40
4,10
3,30
1,80
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_
_
_
_
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121,00
142,00
163,00
191,00
213,00
240,00
260,00
280,00
300,00
320,00
340,00
123,45
143,45
163,45
190,45
210,45
237,45
257,45
277,45
297,45
317,45
337,45
2,60
1,50
1,30
—
—
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_
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_
_
94,00
115,00
135,00
163,00
183,00
210,00
230,00
250,00
270,00
290,00
310,00
92,00
112,00
132,00
156,50
176,50
200,75
220,75
240,75
260,75
280,75
300,75
65,00
85,00
105,00
129,00
149,00
174,00
194,00 :
214,00
234,00
254,00 :
274,00
41
Kriegsreiseverordnung
für die Deutsche Wehmiacht (KRV.)
Oberkommando der Wehrmacht
2 f 32 Beih. 1 r
,0 025/44 AWA/Ag WV 2 (I a)/W Allg.
F.H.Qu., den 9. August 1944.
Angehörige der Deutschen Wehrmacht erhalten für den Mehraufwand,
welcher durch eine dienstlich angeordnete Reise entsteht, eine Fahrkosten¬
entschädigung sowie eine Entschädigung für Verpflegung und Unterkunft.
1. Fahrkostenentschädigung.
Sie umfaßt:
a) den Wehrmachtfahrschein, Omnibusgutschein, die Kosten für die Fahr¬
karte, den Flugschein, die Schiffskarte oder die Kosten für die Benutzung
eines anderen Fernverkehrsmittels,
b) die Kosten für die Benutzung von Schlafwagen oder Schiffskabinen,
c) die Gepäckbeförderungskosten und
d) die Kosten für das Befördern des Reisenden und seines Gepäcks zum und
vom Fernverkehrsmittel.
2. Entschädigung für Verpflegung und Unterkunft.
(1) Alle Wehrmachtangehörigen haben am Dienstort amtliche Unterkunft,
Unteroffiziere und Mannschaften auch amtliche Verpflegung in Anspruch zu
nehmen. Außerhalb des Reichsgebietes müssen auch die Offiziere und Be¬
amten im Offiziersrang an der amtlichen Verpflegung teilnehmen.
Amtliche Verpflegung und Unterkunft im Sinne dieser Verordnung ist
jede durch Wehrmacht, Waffen-^f, Polizei oder sonstige öffentliche
Dienststellen unentgeltlich zur Verfügung gestellte Verpflegung und
Unterkunft. Als Reichsgebiet gelten im Sinne der KRV. auch die Länder
Elsaß, Lothringen, Luxemburg, Untersteiermark, besetzte Gebiete Kärntens
und Krains und der Bezirk Bialystok.
(2) Ist die Inanspruchnahme amtlicher Verpflegung und Unterkunft nicht
möglich, so wird im Reichsgebiet für die Reisetage und für die ersten
14 Aufenthaltstage Reiseverpflegungsgeld und Ubernachtunasgeld gewährt.
Vom 15. Aufenthaltstage ab steht nur noch die Geldabfindung zur Selbst¬
verpflegung und Selbstunterbringung zu (siehe Tabelle, Anlage 1).
(3) In den besetzten Gebieten, in verbündeten bzw. befreundeten oder in
Schutz genommenen Staaten wird als Entschädigung für Verpflegung nur die
Geldabtindung zur Selbstverpflegung nach den vom Oberkommando der
Wehrmacht festgesetzten Tabellensätzen gewährt. Als Entschädigung für die
Beschaffung von Unterkunft steht für die Reisetage und die Aufenthaltstage das
Übernachtungsgeld ohne Rücksicht auf die Aufenthaltsdauer zu.
(4) Selbstverpfleger haben die vorher empfangene Geldabfindung zur Selbst¬
verpflegung in der Reisekostenrechnung abzusetzen.
(5) Übernachtungsgeld steht nicht zu, v/enn die Nacht zur Reise benutzt
wird.
(6) Bei einer dienstlichen Reise über 24 Stunden wird das Reiseverpflegungs¬
geld auch für den ersten und letzten Tag gewährt.
42
(7) Nehmen Empfänger von Reiseverpflegungsgeld oder der Geldabfindung
zur Selbstverpflegung an Teilmahlzeiten der amtlichen Verpflegung teil, so
sind für die Mittagskost drei Sechstel, für die Abendkost zwei Sechstel, für die
Morgenkost ein Sechstel der empfangenen Geldvergütung in der Reisekosten¬
rechnung abzusetzen.
(8) Bei dienstlichen Reisen unter 24 Stunden werden nur die Fahr- und
Nebenkosten erstattet, Übernachtungsgeld wird gewährt, wenn Kosten für
eine Übernachtung erwachsen sind.
(9) Ist der Dienstort gleichzeitig Wohnort der Familie, so erhält der Reisende
nur dann Übernachtungsgeld, wenn ihm für die Übernachtung Auslagen
entstanden sind.
3. Nebenkosten.
(1) Aufwendungen, die zur Durchführung des dienstlichen Geschäftes not¬
wendig und durch Ziffern 1 und 2 nicht abgegolten sind, werden als Neben¬
kosten erstattet. Dazu gehören zum Beispiel Post-, Telegramm- und Fern¬
sprechgebühren, nicht aber Kurtaxen, Trinkgelder usw.
(2) Als Ausgabennachweis genügt die pflichtgemäße Versicherung in der
Reisekostenabrechnung.
4. Abfindung in Sonderfällen.
Jl) Durch die Verbindung einer dienstlichen Reise mit einer Urlaubsreise
dürfen der Reichskasse Mehrkosten nicht erwachsen. Aus der Reichskasse
dürfen also nur d i e Kosten vergütet werden, die ihr auch ohne die Ver¬
bindung erwachsen wären. — Mehrauslagen, die durch das Abbrechen von
Urlaub aus dienstlichen Gründen verursacht werden, werden ersetzt.
(2) Muß der Dienstort durch ein Dienstgeschäft vorübergehend gewechselt
werden oder wird die Reise vorzeitig beendet oder durch eine andere Reise
unterbrochen, so werden die für die Beibehaltung oder Vorausbezahlung der
Unterkunft entstandenen Auslagen erstattet.
(3) Beschuldigten, Verurteilten und Strafgefangenen werden außer dem
Fahrschein keine Reisegebührnisse gewährt.
(4) Selbstverpfleger, die einen monatlichen Ausgleichsabzug von 27,— RM
erleiden, erhalten bei dienstlichen Reisen einen Zuschuß von täglich 0,90 RM.
(5) Ledige nicht kasernierungspflichtige Gehaltsempfänger des Friedens¬
standes ohne eigenen Hausstand, die mit Umzugsanordnung versetzt werden,
erhalten Reiseverpflegungsgeld und freie Unterkunft nur für die ersten
3 Aufenthaltstage.
(6) Für Dienstreisen und Kommandos nach neutralen Ländern (Portugal,
Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei) gelten die Sonderbestimmungen über
Auslandsdienstreisen vom 22. 12. 1933 (Reichsbesoldungsblatt 1934 S. 1).
Zusatz O. K. H. zu Nr. 4 (6): Siehe Anhang I RV. und HVBI. 1942 Teil B
Nr. 750.
(7) Zulagen für besonders teure Bade- und Kurorte können nach aen hier¬
über ergangenen Sonderbestimmungen gewährt werden.
5. Gefolgschaftsmitglieder.
Diese Verordnung gilt mit folgenden Abweichungen auch für die Gefolg¬
schaftsmitglieder der Wehrmacht sowie die im Krankenpflegedienst und im
Betreuungsdienst der Wehrmacht eingesetzten weiblichen Kräfte:
a) Die Inanspruchnahme von amtlicher Verpflegung und Unterkunft ist im
Reichsgebiet nicht vorgeschrieben.
b) Bei dienstlichen Reisen über 12 bis 24 Stunden steht die Geldabfindung
zur Selbstverpflegung zu.
43
c) Gefolgschaftsmitglieder mit Einsatzabfindung erhalten die Einsatzzulage
auch bei dienstlichen Reisen.
d) Vom 15. Aufenthaltstage ab erhalten im Reichsgebiet alle verheirateten
und diesen gleichgestellten Gefolgschaftsmitglieder außer der nqch dieser
Verordnung gewährten Abfindung Einsatzzulage. Außerhalb des Reichs¬
gebietes erhalten auch die Ledigen die Einsatzzulage.
Zusatz O. K. H. zu Nr. 5 d Satz 1: Bei Teilnahme an der Wehr¬
machtverpflegung während der ersten 14 Tage wird die Einsatzzulage
ebenfalls gewährt.
e) Bei dienstlichen Reisen über 4 Monate ist grundsätzlich die Versetzung
auszusprechen mit Ausnahme der verheirateten weiblichen Gefolgschafts¬
mitglieder mit eigenem Hausstand.
Weitere Ausnahmen bestimmt das O.K.W.
Versetzte erhalten Trennungsentschädigung nach den bisherigen Bestim¬
mungen.
f) (1) Gefolgschaftsmitglieder ohne Einsatzabfindung, die täglich vom
Beschäftigungsort zum tatsächlichen Wohnort zurückkehren, erhalten die
Fahrtauslagen (Monats- oder Wochenkarte) der zuständigen Wagenklasse
erstattet.
(2) Verheiratete und diesen gleichgestellte Gefolgschaftsmitglieder er¬
halten außerdem bei mindestens 12stündiger Abwesenheit vom Wohnort
einen Verpflegungszuschuß von
a) 0,50 RM, wenn sie das Mittagessen in einer Gemeinschaftsküche ein¬
nehmen können,
b) 1,— RM, wenn Teilnahme an einer solchen nicht möglich ist.
6. Reisekostenabrechnung.
Die Erstellung der Reisekostenrechnung hat unter Verwendung des Form¬
blattes nach Anlage 2 zu erfolgen. Auf Antrag können Vorschüsse bis zur
Höhe der voraussichtlichen Abrechnung gezahlt werden.
Diese Verordnung tritt am 1. 10. 1944 in Kraft. Alle der Verordnung ent¬
gegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben.
Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
Keitel
Bekanntgegeben mit folgenden Zusätzen:
Unberührt bleibt nachstehende Regelung:
1. Wehrmachtangehörige, die täglich vom Dienstort zum Standort oder
tatsächlichen Wohnort zurückkehren, erhalten die Fahrtauslagen
(Monats- oder Wochenkarte) der zuständigen Wagenklasse. Fahrkosten
stehen Wehrmachtangehörigen und auch Gefolgschaftsmitgliedern
[Nr. 5 f (1)] nicht zu, wenn sie aus persönlichen Gründen außerhalb
wohnen.
2. Für dienstliche Fahrten am Standort oder Dienstort können notwendige
Fahrtauslagen erstattet werden.
3. Zu Nr. 5e: Bei Kommandos von mehr als 4 Monaten ist der Umzug für
Ledige ohne eigenen Hausstand in der Regel, für Gefolgschaftsmitglieder
mit eigenem Hausstand nur dann anzuordnen, wenn der Reichskasse da¬
durch Kosten erspart werden.
B 61 b
O.K.H. (Chef H.Rüst. u. B.d.E.), 4. 9. 44 -- H Bes Abt (IV 1).
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CQ 3
45
Anlage 2
zur Kriegsreiseverordnung
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Din A 5 Obertrag:
(Rückseite)
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Betrag der Auszahlungssumme erhalten:
Anlage 3
zur Kriegsreiseverordnung
Anordnungs- und Genehmigungsbefugnis
für dienstliche Reisen
Zuständig für die Genehmigung von dienstlichen Reisen innerhalb der
Ersatz- und Feldwehrmacht sowie vom Heimatkriegsgebiet nach den besetzten
Gebieten, und umgekehrt, sind beim Heer grundsätzlich der Vorgesetzte mit
mindestens den Befugnissen eines Div.Kommandeurs oder Chefs der Wehr¬
kreisverwaltung, bei der Kriegsmarine, Luftwaffe und Waffen-ff Vorgesetzte in
entsprechender Dienststellung.
Folgende dienstliche Reisen dürfen von Vorgesetzten mit mindestens den
Befugnissen eines Kommandeurs eines nicht selbständigen Batl. (Abt.) oder im
Heimatkriegsgebiet von Dienststellenleitern, die höheren Reichsbehörden
unmittelbar unterstellt sind, ausgesprochen werden:
Reisen aus Anlaß von Versetzungen und sonstige dienstliche Reisen innerhalb
der unterstellten Dienststellen, Fahrten von Vor- und Nachkommandos, Fahrten
zu Untersuchungen und zur Überprüfung von Uk-Stellungen, Reisen Verwun¬
deter, Kranker oder deren Begleiter nach auswärtigen Lazaretten (Heil¬
anstalten), zu ambulanten Behandlungen, Reisen zu Abnahmen, Zug- und
Transportbegleitungen aller Art sowie Reisen bis zu 24 Stunden.
Dienstliche Reisen in verbündete, befreundete oder in Schutz genommene
Länder unterliegen der Genehmigung des O.K.W. oder der Oberkommandos
der Wehrmachtteile. Übertragung der Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete
Befehlshaber ist zulässig. Die Genehmigungsbefugnis ist hierbei an die
Person gebunden.
Dienstliche Reisen in neutrale Länder unterliegen ausschließlich der Geneh¬
migungsbefugnis des O.K.W. oder der Oberkommandos der Wehrmachtteile.
Die Attachö-Abt. (Gruppen) der Wehrmachtteile sind stets vor Antritt der Reise
schriftlich unter Angabe der Gründe zu verständigen.
48
C/1383 12. 44. 30 T.